Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Regierung der Republik Slowenien den Abschluß einer Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Slowenien über die Aufhebung der Visumpflicht vorzuschlagen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Slowenische Staatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Reisedokuments sind und nicht beabsichtigen, sich länger als drei Monate in der Bundesrepublik Deutschland aufzuhalten oder dort eine Erwerbstätigkeit auszuüben, können ohne Visum (Aufenthaltserlaubnis in der Form des Visum) in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und sich dort aufhalten.
2. Deutsche Staatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Reisedokuments sind und nicht beabsichtigen,, sich länger als drei Monate in Slowenien aufzuhalten oder dort eine Erwerbstätigkeit auszuüben, können ohne Visum (Aufenthaltserlaubnis in der Form des Visum) in die Republik Slowenien einreisen und sich dort aufhalten.
3. Beide Seiten tauschen rechtzeitig vor Inkrafttreten der Vereinbarung Muster der gültigen Reisedokumente aus.
4. Sofern eine Seite nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung ein neues Reisedokument. einführt, notifiziert sie hierüber die andere Seite spätestens 30 Tage vor dessen Einführung auf diplomatischem Wege unter Übersendung eines Musters.
5. Diese Vereinbarung entbindet deutsche Staatsangehörige und slowenische Staatsangehörige nicht von der Verpflichtung, während des Aufenthalts im Gebiet der jeweils anderen Seite deren geltende Gesetze und andere Vorschriften zu beachten.
6. Die zuständigen Behörden beider Seiten behalten sich das Recht vor, unerwünschten Personen die Einreise zu verweigern oder den Aufenthalt zu untersagen.
7. Beide Seiten werden ihre Staatsangehörigen, die im Besitz eines gültigen Reisedokuments sind, jederzeit formlos in ihr Gebiet übernehmen.
8. Beide Seiten werden ebenfalls ihre Staatsangehörigen übernehmen, die nicht Inhaber eines gültigen Reisedokuments sind, Erforderlichenfalls wird ihnen durch die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung ein Reisedökument ausgestellt.
9. Jede Seite kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit oder aus anderen schwerwiegenden Gründen die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung und ihre Aufhebung sind der anderen Seite unverzüglich auf diplomatischem Wege zu notifizieren.
10. Diese Vereinbarung kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Die Kündigung ist der anderen Seite auf diplomatischen Wege zu notifizieren.
11. Diese Vereinbarung wird vom 15. Januar 1992 an angewandt. Sie tritt endgültig an dem Tag in Kraft, an dem beide Regierungen einander notifiziert haben, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Falls sich die Regierung der Republik Slowenien mit dem Vorschlag der Regierung der Bundesrepublik Deutschland einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der Republik Slowenien zum Ausdruck bringende Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Slowenien bilden.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlaß, das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Slowenien erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Ljubljana, den 15. Januar 1992.
An das Ministerium
für Auswärtige
Angelegenheiten
der Republik Slowenien
Ljubljana
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Slowenien beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Januar 1992 zu bestätigen, die in vereinbarter slowenischer Fassung wie folgt lautet:
»Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Regierung der Republik Slowenien den Abschluß einer Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Slowenien über die Aufhebung der Visumpflicht vorzuschlagen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Slowenische Staatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Reisedokuments sind und nicht beabsichtigen, sich länger als drei Monate in der Bundesrepublik Deutschland aufzuhalten oder dort eine Erwerbstätigkeit auszuüben, können ohne Visum (Aufenthaltserlaubnis in der Form des Visum) in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und sich dort aufhalten.
2. Deutsche Staatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Reisedokuments sind und nicht beabsichtigen, sich länger als drei Monate in Slowenien aufzuhalten oder dort eine Erwerbstätigkeit auszuüben, können ohne Visum (Aufenthaltserlaubnis in der Form des Visum) in die Republik Slowenien einreisen und sich dort aufhalten.
3. Beide Seiten tauschen rechtzeitig vor Inkrafttreten der Vereinbarung Muster der gültigen Reisedokumente aus.
4. Sofern eine Seite nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung ein neues Reisedokument einführt, notifiziert sie hierüber die andere Seite spätestens 30 Tage vor dessen Einführung auf diplomatischem Wege unter Übersendung eines Musters.
5. Diese Vereinbarung entbindet deutsche Staatsangehörige und slowenische Staatsangehörige nicht von der Verpflichtung, während des Aufenthalts im Gebiet der jeweils anderen Seite deren geltende Gesetze und andere Vorschriften zu beachten.
6. Die zuständigen Behörden beider Seiten behalten sich das Recht vor, unerwünschten Personen die Einreise zu verweigern oder den Aufenthalt zu untersagen.
7. Beide Seiten werden ihre Staatsangehörigen, die im Besitz eines gültigen Reisedokuments sind, jederzeit formlos in ihr Gebiet übernehmen.
8. Beide Seiten werden ebenfalls ihre Staatsangehörigen übernehmen, die nicht Inhaber eines gültigen Reisedokuments sind. Erforderlichenfalls wird ihnen durch die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung ein Reisedokument ausgestellt.
9. Jede Seite kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit oder aus anderen schwerwiegenden Gründen die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung und ihre Aufhebung sind der anderen Seite unverzüglich auf diplomatischem Wege zu notifizieren.
10. Diese Vereinbarung kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Die Kündigung ist der anderen Seite auf diplomatischen Wege zu notifizieren.
11. Diese Vereinbarung wird vom 15. Januar 1992 an angewandt. Sie tritt endgültig an dem Tag in Kraft, an dem beide Regierungen einander notifiziert haben, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Falls sich die Regierung der Republik Slowenien mit dem Vorschlag der Regierung der Bundesrepublik Deutschland einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der Republik Slowenien zum Ausdruck bringende Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Slowenien bilden.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlaß, das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Slowenien erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.«
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Slowenien beehrt sich, der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, daß sich die Regierung der Republik Slowenien mit den Vorschlägen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland einverstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft vom 15. Januar 1992 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Slowenien und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland.
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten benutzt diesen Anlaß, die Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hochactung zu versichern.
Ljubljana, den 15. Januar 1992.
An die Botschaft
der Bundesrepublik Deutschland
Ljubljana