za notranje zadeve
Republike Slovenije
dr. Rado Bohinc l. r.
Za Zvezno
notranje ministrstvo
Republike Avstrije
dr. Ernst Strasser l. r.
Gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge Verordnung (EG) 343/2003 des Rates), haben
für die Republik Slowenien
das Ministerium für Inneres
für die Republik Österreich
das Bundesministerium für Inneres
(im folgenden Parteien)
folgende Verwaltungsabsprache getroffen:
Artikel 1
In dieser Verwaltungsabsprache werden die in der Verordnung angeführten Termini in der dort festgelegten Bedeutung verwendet.
Artikel 2
Zuständige Behörden für die Anwendung der Verwaltungsabsprache sind
in der Republik Slowenien:
das
Ministerium für Inneres
Direktion für Migrationswesen
Sektion Asyl
Celovska 166
1501 Ljubljana
(im folgenden Sektion Asyl)
Die Sektion Asyl kann auch über konkret bezeichnete Einheiten agieren, die gemäß dem letzten Satz des Artikels 2 dieser Verwaltungsabsprache der Partei mitgeteilt werden.
in der Republik Österreich:
das
Bundesasylamt
Landstraßer Hauptstraße 171
1030 Wien
(im folgenden Bundesasylamt)
Das Bundesasylamt agiert über die Erstaufnahmestellen (in der Folge EAST) unter Aufsicht der Grundsatz- und Dublinabteilung.
Die zuständigen Behörden werden notwendige Daten zur Kommunikation und deren Änderungen wechselseitig schriftlich mitteilen.
Artikel 3
1. Die Sektion Asyl trägt sämtliche Ersuchen nach der Verordnung (EG) 343/2003 des Rates an das Bundesasylamt – Grundsatz- und Dublinabteilung heran. In diesen Fällen ergeht die Antwort an die Sektion Asyl durch das Bundesasylamt – Grundsatz- und Dublinabteilung.
2. Das Bundesasylamt trägt Ersuchen nach der Verordnung (EG) 343/2003 des Rates durch die EAST oder die Grundsatz- und Dublinabteilung an die Sektion Asyl – oder von dieser gemäß Artikel 2 der Verwaltungsabsprache konkret bezeichnete Einheiten – heran.
Die Antwort ergeht durch die Sektion Asyl – oder von dieser konkret bezeichneten Einheiten – an die jeweils anfragende Stelle des Bundesasylamtes.
Artikel 4
1. Die in Artikel 2 genannten Behörden beantworten Ersuchen um Wiederaufnahme mit Eurodactreffern möglichst unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche. Sonstige Wiederaufnahmegesuche und Aufnahmegesuche gemäß Artikel 9 und 10 der Verordnung (EG) 343/2003 des Rates beantworten die ersuchten Behörden spätestens innerhalb eines Monats.
2. Die Möglichkeit, in den Fällen des Artikels 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) 343/2003 des Rates eine dringliche Antwort binnen Wochenfrist anzufordern, bleibt hievon unberührt. Die Behörden benennen für Dringlichkeitsverfahren einen Ansprechpartner und behandeln diese Fälle mit größtmöglicher Priorität.
3. Bei einer Überschreitung der in Absatz 1 und 2 vereinbarten Fristen, können die in Artikel 2 der Verwaltungsabsprache genannten Behörden entsprechend Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrag zuständig ist einschließlich der Anlagen (im folgenden Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission) davon ausgehen, dass der Überstellung des Asylwerbers zugestimmt wird.
Artikel 5
1. Erkennt die ersuchte Behörde ihre Zuständigkeit an, werden im Einvernehmen und in enger Kooperation unverzüglich ein Überstellungstermin und der Überstellungsort für den Asylwerber oder Fremden vereinbart.
2. Liegt eine Zustimmung gemäß der Verordnung (EG) 343/2003 des Rates vor, kann eine Überstellung ab dem dritten Tag der Zustimmung durch die zuständige Behörde durchgeführt werden. In Dringlichkeitsfällen kann einvernehmlich eine diese Frist unterschreitende Überstellung vereinbart werden. Der konkrete Termin der Überstellung wird zwischen den Behörden des Artikels 9 Absatz 4 der gegenständlichen Verwaltungsabsprache vereinbart.
3. Erkennt die ersuchte Behörde ihre Zuständigkeit nicht binnen der vereinbarten Frist an (Fristüberschreitung), liegt eine Zuständigkeitsfiktion vor (vgl. Artikel 4 der gegenständlichen Verwaltungsabsprache). In dieser Fallkonstellation erklärt sich die Partei mit dieser Verwaltungsabsprache pauschal bereit, den Asylwerber oder Fremden in der Regel sieben Tage nach Ablauf der Beantwortungsfrist am nachfolgenden Arbeitstag (Montag bis Freitag) durch die Behörde zu übernehmen. Der genaue Überstellungszeitpunkt und der Überstellungsort ergeben sich aus Artikel 9 Absatz 2 und 3 dieser Verwaltungsabsprache.
Artikel 6
1. Zur Durchführung der Bestimmungen der Verordnung (EG) 343/2003 des Rates sind die mit der Verordnung (EG) 1560/2003 der Kommission erlassenen Durchführungsbestimmungen einschließlich ihrer Anhänge umfassend anzuwenden. Beide Parteien kommunizieren gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission über DubliNet. Bei dauernden technischen Gebrechen wird kurzfristig Telefaxkommunikation eingesetzt. Im Falle solcher Gebrechen sind die Parteien dieser Verwaltungsabsprache verpflichtet, unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und die andere Partei unverzüglich über das Gebrechen von DubliNet zu verständigen.
2. Die Parteien verwenden bei der Kommunikation die englische Sprache, es sei denn, es wird im Einzelfall etwas anderes vereinbart.
Artikel 7
Die Parteien kommen überein, bei der Zuständigkeitsprüfung die Beweise und Indizien nach Anlage II der Verordnung (EG) 1560/2003 der Kommission entsprechend zu berücksichtigen. Sonstige Indizien und Beweise gleicher Art können im Rahmen der Klärung praktischer Fragen gemäß Artikel 10 der Verwaltungsabsprache festgelegt werden.
Artikel 8
Wenn die Parteien ihre Zuständigkeit mit der Begründung ablehnen wollen, es sei ein anderer Mitgliedstaat für die Behandlung des Asylantrages zuständig, so darf dies nur unter der folgenden Voraussetzung geschehen:
Die Behörden dürfen ihre Zuständigkeit nur durch unverzügliche Vorlage von Beweismitteln und Indizien, welche eindeutig die Zuständigkeit des anderen Mitgliedstaates darlegen, negieren.
Artikel 9
1. Überstellungen werden grundsätzlich an der Landgrenze der beteiligten Staaten vollzogen. Im begründeten Einzelfall können die in Artikel 2 dieser Verwaltungsabsprache genannten Behörden vereinbaren, dass Überstellungen an den Flughäfen der Vertragsparteien durchgeführt werden.
2. Überstellungen in Vollziehung der Verordnung (EG) 343/2003 des Rates finden an den nachstehenden internationalen Grenzübergängen statt:
– Karawankentunnel/Karavanke
– Spielfeld/Sentilj
3. Beide Parteien werden in der Regel Überstellungen zu regelmäßigen wöchentlichen Terminen durchführen.
4. Zuständige Behörden für die Überstellungen sind:
In der Republik Slowenien die Sektion Asyl sowie in der Republik Österreich die Sicherheitsdirektionen für Kärnten und Steiermark.
Artikel 10
Zur Klärung der praktischen Fragen im Zusammenhang mit dieser Verwaltungsabsprache, einschließlich von Fragen, die sich aus der Anwendung der Verordnungen (EG) 343/2003 des Rates, (EG) 1560/2003 der Kommission sowie der Verordnungen (EG) 2725/2000 des Rates und (EG) 407/2002 des Rates, ergeben, ist eine Arbeitsgruppe zu bilden, die sich aus Vertretern der die Verwaltungs-absprache schließenden Staaten zusammensetzt.
Artikel 11
1. Diese Verwaltungsabsprache tritt frühestens mit dem Tag der Unterzeichnung, jedoch erst nach Erfüllung aller innerstaatlichen Voraussetzungen in der Republik Slowenien in Kraft. Davon wird die Republik Österreich durch eine diplomatische Note von der Republik Slowenien verständigt.
2. Diese Verwaltungsabsprache bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, sofern nicht eine der Parteien die Verwaltungsabsprache schriftlich auf diplomatischem Weg kündigt. In diesem Fall tritt die Verwaltungsabsprache sechs Monate nach Einlangen der Kündigung außer Kraft.
Geschehen zu Thörl-Maglern am 14. 9. 2004 in zwei Urschriften jeweils in slowenischer und deutscher Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
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