Das Ministerium für Verteidigung der Republik Slowenien und
das Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland
im folgenden als »Vertragsparteien« bezeichnet,
sind hinsichtlich der Zusammenarbeit im Bereich Militärisches Geowesen wie folgt übereingekommen:
A r t i k e l 1
Gegenstand
(1) Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Festlegung der fachlichen und technischen Aspekte der Zusammenarbeit sowie die Präzisierung des Austauschs von nationalen militär-geographischen Informationen.
(2) Diese Vereinbarung kann bei Bedarf in gegenseitigem Einverständnis durch Anlagen ergänzt werden.
A r t i k e l 2
Umfang der Zusammenarbeit
Die Zusammenarbeit umfaßt
a) den Austausch von analogen und digitalen MilGeo – Informationen,
b) den Austausch von Informationen über die technische Entwicklung und über neue Technologien sowie,
c) die Durchführung regelmäßiger Fachgespräche jährlich im Wechsel.
A r t i k e l 3
Verantwortlichkeiten
Für die Organisation und Durchführung der Zusammenarbeit im Rahmen dieser Vereinbarung sind verantwortlich:
a) auf der slowenischen Seite der Leiter der Abteilung für zivile Verteidigung des Ministeriums für Verteidigung der Republik Slowenien,
b) auf der deutschen Seite der Leiter Militärisches Geowesen der Bundeswehr.
A r t i k e l 4
Gegenseitiger Austausch und Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien stellen sich gegenseitig auf Anforderung zur Verfügung:
a) militärische topographische und thematische Karten sowie Fliegerkarten und nautische Unterlagen in den verfügbaren Maßstäben, soweit diese keine Einstufung unterliegen,
b) digitale MilGeo- Informationen(MilGeo-Daten), soweit diese keiner Einstufung unterliegen,
c) interne Fachpublikation.
(2) Die Vertragsparteien informieren sich gegenseitig über die Neuausgaben ihrer Produkte sowie über die neuen technischen Mittel und Verfahren zur Herstellung von militärgeographischen Unterlagen und Daten und tauschen gegenseitig die Erfahrungen über deren praktische Anwendung aus.
(3) Die Vertragsparteien gewähren sich gegenseitigen »on-line« Zugriff auf offene digitale militärgeographische Informationen.
(4) Aufgrund dieser Vereinbarung können die Vertragsparteien auch andere Informationen und Materialien aus den Bereichen des Militärischen Geowesens im Rahmen der Reziprozität austauschen.
A r t i k e l 5
Gegenseitigen Verpflichtungen
(1) Jede Vertragspartei darf die von der anderen Vertragspartei erhaltenen militärgeographischen Unterlagen und Informationen, soweit sie keinen, mit entsprechendem Hinweis versehenen Beschränkungen unterliegen, zur Herstellung eigener Produkte verwenden.
(2) Die im Rahmen dieser Vereinbarung bereitgestellten militärgeographischen Unterlagen und Informationen dürfen nur mit vorherigen schriftlicher Zustimmung der Vertragspartei, die sie zur Verfügung gestellt hat, zur Veröffentlichung verwendet oder an Dritte abgegeben werden. Die Nutzung zu kommerziellen Zwecken ist nicht zulässig.
(3) Die Vertragsparteien erklären sich bereit, die Sicherheitsbestimmungen für die im Rahmen dieser Vereinbarung ausgetauschten militärgeographischen Unterlagen und Information zu beachten. Die Vertragsparteien verpflichten sich zudem zur Einhaltung der Rechtvorschriften über den Schutz der Autorenrechte und treffen geeignete Maßnahmen zum Schutz der Unterlagen und Informationen gegen Mißbrauch durch Dritte.
(4) Beide Vertragsparteien verzichten im Rahmen des rechtlich Zulässigen auf Ansprüche, die durch die Lieferung fehlerhafter militärgeographischer Produkte oder Information entstehen können.
(5) Stellt eine der Vertragsparteien Mängel in den Unterlagen oder Informationen fest, wird sie diese in schriftlicher Form unverzüglich mitteilen. Wenn möglich, ist das mangelhafte Produkt zu ersetzen.
(6) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung werden in gemeinsamen Beratung zwischen den Vertragsparteien begleitet und nicht an Dritte verwiesen.
A r t i k e l 6
Versand und Ausgleich
(1) Der Versand der Korrespondenz sowie der militärgeographischen Unterlagen und Daten im Rahmen dieser Vereinbarung wird über die Büros der Verteidigungsattachés bei den jeweiligen Botschaften mit Begleitschreiben durchgeführt. Bis zur Einrichtung eines Militärattachéstabes bei der Deutschen Botschaft in Ljubljana erfolgt die Korrespondenz über den Verteidigungsattaché der Botschaft der Republik Slowenien in der Bundesrepublik Deutschland. Alle Sendungen der zwischen der Republik Slowenien, Ministerium für Verteidigung, Abteilung für zivile Verteidigung und dem Militärgeographischen Dienst der Bundeswehr ausgetauschten militärgeographischen Unterlagen und Daten werden mit der Aufschrift:
»SVN/DEU Bilateral MC&G Agreement Exchange Material non reimbursable« gekennzeichnet.
(2) Der gegenseitige Austausch erfolgt unentgeltlich, wobei die mit dem Versand verbundenen Kosten die liefernde Vertragsparteien zu tragen hat.
(3) Der Ausgleich für die gelieferten Produkte, Informationen sowie für Dienstleistungen wird auf der Basis der Reziprozität und Ausgewogenheit einmal im Jahr, jeweils nach dem 31. Dezember eines Jahres durchgeführt. Differenzen werden mit Dienstleistungen oder Material auf der Grundlage dieser Vereinbarung ausgeglichen. Der Ausgleich wird direkt zwischen der Republik Slowenien, Ministerium für Verteidigung, Abteilung für zivile Verteidigung und dem Militärgeographischen Dienst der Bundeswehr vorgenommen.
A r t i k e l 7
Sprachen des Schriftverkehrs
Die Vertragsparteien haben den Material-und Korrespondenzaustausch in den Nationalsprachen der Vertragsparteien (in slowenischer und deutscher Sprache) mit einer Übersetzung in die englische Sprache als Mittelsprache vereinbart.
A r t i k e l 8
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt zu dem Zeitpunkt der letzten Notifikation über die Erfüllung aller innerstaatlichen rechtlichen Verfahren für das Inkrafttreten dieser Vereinbarung in Kraft.
A r t i k e l 9
Schlußbestimmungen
(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(2) Jeder Vertragspartei kann schriftliche Anträge zur Änderungen des Inhalts dieser Vereinbarung vorbringen. In diesem Fall sind unverzüglich Verhandlungen aufzunehmen. Sollte im Verlauf von drei Monaten keine Übereinstimmung erzielt werden, kann jede Vertragspartei die Vereinbarung gemäß Ziffer 3 dieses Artikels kündigen.
(3) Jede Vertragspartei kann diese Vereinbarung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten schriftlich kündigen. Maßgebend für die Berechnung der Frist ist der Tag des Eingangs der Kündigung bei der anderen Vertragspartei.
(4) Für den Fall einer Kündigung dieser Vereinbarung verpflichten sich die Vertragparteien, ein Kündigungsprotokoll vorzubereiten, das die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach der Kündigung regelt.
Geschehen in zwei Urschriften, jede in slowenischer, deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Ljubljana, den 22. April 1999
Für das Ministeriumfür Verteidigung der Republik Slowenien Igor Nered e.h
Für das Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland Ewald Henkel e.h.