Republike Slovenije
Andrej Šter l.r.
vlado
Valentin Inzko l.r.
Die Regierung der Republik Slowenien und die Österreichische Bundesregierung sind
– im Bestreben, die gutnachbarlichen Beziehungen weiter zu vertiefen und
– im Interesse der Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
übereingekommen,
das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Slowenien und der Österreichischen Bundesregierung über den Touristenverkehr im Grenzgebiet (INTERREG/PHARE–CBC–GRENZPANORAMAWEG), geschlossen am 1. August 1999 in Schlossberg, wie folgt zu novellieren:
Artikel 1
Artikel 1 des Abkommens wird durch folgende Formulierung ersetzt:
(1) Die in der Folge angeführten Personen dürfen, wenn durch das Abkommen nicht anderes bestimmt ist, an den angeführten Grenzübergangsstellen und auf den entlang der Staatsgrenze führenden Wegen die slowenisch-österreichische Staatsgrenze mit einem gültigen Reisedokument überschreiten, sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates unter Einhaltung der markierten Wege in beiden Richtungen bewegen, sich zu den unten bezeichneten Ausflugszielen begeben und dabei die an den Wegen gelegenen Gaststätten besuchen.
a) Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie Staatsangehörige der Schweizer Eidgenossenschaft;
b) Familienangehörige von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie von Staatsangehörigen der Schweizer Eidgenossenschaft, die die Staatsangehörigkeit eines Drittstaates besitzen und denen das Recht auf Freizügigkeit gemäß den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zukommt. Für die in diesem Punkt genannten Personen bleiben die auf dem Gebiet der Vertragsparteien geltenden Rechtsvorschriften betreffend die Sichtvermerkspflicht unberührt.
c) Schüler, die die Staatsangehörigkeit eines Drittstaates besitzen und in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ihren rechtmäßigen Aufenthalt haben, gemäß der Voraussetzungen, die im Beschluss des Rates vom 30. November 1994 (94/795/JI) über die vom Rat aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe b) des Vertrages über die Europäische Union beschlossene gemeinsame Maßnahme über Reiseerleichterungen für Schüler von Drittstaaten mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat festgelegt sind.
(2) Drittausländern, die in keinem der Vertragsstaaten der Sichtvermerkspflicht unterliegen, ist der Grenzübertritt mit einem gültigen Reisepass gestattet.
(3) Für die unter Absatz 1 lit. b und Absatz 2 genannten Personen bleiben die auf dem Gebiet der Vertragsparteien geltenden Rechtsvorschriften betreffend die Sichtvermerkspflicht unberührt.
Artikel 2
(1) Artikel 2 Punkt 9 des Abkommens wird durch folgende Formulierung ersetzt:
„Auf slowenischem Gebiet entlang der Staatsgrenze von der Grenzübergangsstelle Jurij–Langegg/Vrhovci bei Grenzstein X/1 über das Gehöft Doppler und entweder über das Gehöft Dreisiebner, den Verbindungsweg bei Grenzstein IX/296 auf österreichischer Seite zum Anwesen Trunk und bis zur Grenzübergangstelle Špičnik – Sulztal/Slatinski Dol bei Grenzstein IX/268 oder auf slowenischer Seite über das Gehöft Gaube bis zur Grenzübergangsstelle Špičnik – Sulztal/Slatinski Dol bei Grenzstein IX/268. Weiter vorbei an den Gehöften Balun, Elšnik, Jamnik und entweder zur Grenzübergangsstelle Svečina – Berghausen bei Grenzstein IKX/95 oder weiter auf slowenischem Gebiet über das Gehöft Vresner zur Grenzübergangsstelle Plač – Ehrenhausen/Ernovž bei Grenzstein IX/1, sowie an den Gehöften Repolusk und Ribič, vorbei an der Grenzübergangsstelle Šentilj – Spielfeld/Špilje bei Grenzstein VIII/71.“
(2) Im Artikel 2 des Abkommens wird nach Punkt 11 ein neuer Punkt 12 hinzugefügt, der lautet:
"12. Črnci – Halbenrain
Bei der Benützung des Radwegs zwischen Gornja Radgona und Vratja vas auf beiden Seiten der Mur und der Übergang über die Mur und damit auch der Staatsgrenze im Ort Črnci, auf Gründstücken Nr. 24/6 und 24/7, Katastralgemeinde Črnci, Grenzstein IV/100.
Als Ausflugsziele dürfen besucht werden:
Auf slowenischem Gebiet Dorf Apače und in der Nähe von Vratja vas das Tourismus- und Freizeitzentrum Konjišče, wo auch Angeln angeboten wird.
Auf österreichischem Gebiet der Hotelkomplex mit Thermalbad in Bad Radkersburg und Schwimmbad in Mureck."
(3) Der bisherige Punkt 12 wird zum neuen Punkt 13.
Artikel 3
Das Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem sich die Vertragsstaaten die Erfüllung der innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten mitgeteilt haben.
Geschehen zu Ljubljana am 14. 9. 2006 in zwei Urschriften, jede in slowenischer und deutscher Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
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