Republike Slovenije:
Franc Košir l.r.
generalni direktor
Ljubljana, 20. 6. 2005
Za Carinsko upravo
Republike Avstrije:
dr. Bettina Vogl-Lang l.r.
namestnica generalnega direktorja
Dunaj, 11. julija 1005
Die Unterzeichner dieser Vereinbarung, im Folgenden gekennzeichnet als die „Teilnehmer“ und „vereinbarend“,
im Hinblick auf die weitere Expansion des Handels,
in Erinnerung an die Ratsresolution vom 16. Juni 1994 zur Entwicklung der administrativen Zusammenarbeit bei der Implementierung und bei der Durchführung der Gesetzgebung in der Gemeinschaft im Binnenmarkt,
überzeugt, dass Bemühungen gemacht werden sollten, um das Programm der Europäischen Gemeinschaft im Zollbereich (Zoll 2007) umzusetzen, welches eine Grundlage für eine konstante Verbesserung und Rationalisierung von Zollverfahren darstellt und zugleich das Zollgebiet schützt,
in Erinnerung an die Erklärung der Leiter der Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten und der Kommission zur Vereinfachung des Zollverfahrens der Gemeinschaft bei ihrer Sitzung in Stockholm im Mai 1996 (Abl. C 332, 07.11.96 S. 1-2),
erkennend, dass Zollverfahren im konkurrierenden kommerziellen Klima des Handels in hohem Grade leistungsfähig sein müssen,
überzeugt, dass es notwendig ist, Kosten für den Handel zu verringern, welche für den Wettbewerb, das Wachstum und die Beschäftigung in der Gemeinschaft schädlich sind,
unter Beachtung der gezogenen Schlüsse des Brightonseminars von 1997, wo Pilotprojekte der einzigen Bewilligung, die die Zusammenarbeit der Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten bedingen, angeregt wurden,
in Anbetracht von Artikel 250 der Ratsverordnung Nr. 2913/92 (Abl. L 302, 19.10.92 S.1), der eine Anerkennung von Handlungen und Entscheidungen der Zollverwaltungen in Anwendung der Bewilligung und Überwachung der Zollverfahren über die nationalen Grenzen hinaus vorsieht,
in Anbetracht von Artikel 500 der Kommissionsverordnung Nr. 2454/93 (Abl. L 253, 11. 10. 1993 S.1), der eine Bewilligung über nationalen Grenzen für die Einlagerung von Waren nach Vereinbarung zwischen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Überwachung des Zollverfahrens vorsieht,
in Anbetracht der Ratsverordnung Nr. 515/97 (Abl. L 82, 22.03.97 S.1), die die gegenseitige Unterstützung zwischen Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Gemeinschaftsrechts erwartet,
in Anbetracht der Notwendigkeit zur Regulierung des Außenhandels, der Gemeinschaftspolitiken und der finanziellen Interessen, die im gegenseitigen Einverständnis vereinbarte Verfahren und Kontrollen an den Eintritts- und Austrittsstellen des Zollgebietes sowie spätere Kontrollen erforderlich machen,
in Anbetracht des Wunsches der Zollverwaltungen der Republik Slowenien und der Republik Österreich, die Zusammenarbeit zum Zweck des Pilotschemas der einzigen europäischen Bewilligung zu entwickeln, wurde folgende Vereinbarung erzielt:
Bereich der Vereinbarung
Paragraph 1
1) Die Teilnehmer erkennen, dass alle Handlungen und Entscheidungen des Teilnehmers, die bewilligend und/oder unterstützend im Hinblick auf eine einzige Bewilligung (im Folgenden gekennzeichnet als „Bewilligung“) in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht und der vorherrschenden Praxis getroffen werden (soweit als die Letztere von beiden Teilnehmern als übereinstimmend mit geltenden Gemeinschaftsrecht angenommen wird).
2) Zu den Zwecken dieser Vereinbarung soll „Bewilligung“ den Antrag für eine Bewilligung mit umfassen, es sei denn, dass der Kontext anderes erfordert. Diese Vereinbarung gilt für alle Anträge für Bewilligungen und alle Bewilligungen, die in Übereinstimmung mit den Bedingungen bewilligt werden.
3) Mitarbeit und Unterstützung im Rahmen dieser Vereinbarung werden in Übereinstimmung mit dem staatlichen Recht des Teilnehmers und innerhalb der Kompetenz der Zollverwaltung geleistet.
4) Die Teilnehmer leisten Mitarbeit und Unterstützung im Rahmen dieser Vereinbarung während der Dauer jeder Bewilligung und falls erforderlich auch während der Vorarbeiten zu ihrer Erteilung und nach ihrem Erlöschen zur Abklärung entstandener Konsequenzen.
Annahme von Anträgen
Paragraph 2
Die Annahme eines Antrags für eine Bewilligung ist abhängig von der Zustimmung beider Teilnehmer.
Informationsaustausch
Paragraph 3
1) Die Teilnehmer verlangen für die Zwecke dieses Paragraphen gemeinsam vor der Erteilung einer Bewilligung die schriftliche Zustimmung des Antragstellers zum Austausch sämtlicher Informationen und/oder Daten während der Antragstellung bis zur Erteilung der Bewilligung, während der Dauer der aufrechten Bewilligung und erforderlichenfalls auch nach ihrem Erlöschen zur Abklärung entstandener Konsequenzen.
2) Nach dieser schriftlichen Zustimmung des Antragstellers (oder in anderer Form in Übereinstimmung mit ihrem nationalen Recht) tauschen die Teilnehmer über Verlangen alle Informationen und Daten zu einem Antrag oder einer Bewilligung und deren Handhabung (die individuellen Zollabläufe unter dieser Bewilligung zum Zweck der Nachvollziehbarkeit), in welcher Form diese Daten auch immer gespeichert sind, aus.
3) Die Unterparagraphen (1) und (2) sind ohne Präjudiz zur Anwendung der bestehende Vorgangsweisen bezüglich der gegenseitigen Unterstützung der Teilnehmer.
Überwachung des Zollverfahrens
Paragraph 4
1) Die Teilnehmer entscheiden sich für eine Vorgangsweise um die Überwachung des Zollverfahrens, das im Rahmen einer Bewilligung abläuft, sicher zu stellen. Für diese Zwecke ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Bewilligung ein gemeinsamer Kontrollplan festzulegen.
2) Die Teilnehmer kennzeichnen jene Zollämter, die für Überwachung der vereinbarten Vorgangsweise verantwortlich sind.
3) Für die Anwendung dieses Paragraphen hat „Zollverfahren“ die Bedeutung, die ihr von Artikel 4 (16) der Ratsverordnung Nr. 2913/92 zugeschrieben (Abl. L 302, 19.10.92 S.1) und durch die Bezeichnungen in der Bewilligung spezifiert wird.
Eigenmittel
Paragraph 5
1) Unter Zollschuld im Sinne dieses Artikels ist die Einfuhrzollschuld zu verstehen, wie sie in Artikel 4 Nr. 9 und Nr. 10 des Zollkodex der Gemeinschaften definiert ist.
2) Der Staat, der in der Bewilligung als für die Erhebung der Abgaben auf die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Waren zuständig angegeben ist, wird an den anderen Staat für die im Zeitpunkt der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr auf seinem Gebiet befindlichen Waren als Erstattung der Veranlagungs- und Erhebungskosten einen Betrag in Höhe von 50% der Erhebungskosten überweisen, die gemäß Artikel 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Buchstabe a) und b) des Beschlusses des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (2000/597 EG, Euratom) von einem jeden Mitgliedstaat einbehalten werden.
3) Die in dem vorangehenden Absatz genannten 50% der Erhebungskosten sind auf Basis der Zollschuld zu berechnen, die auf die zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in dem erhebenden Mitgliedstaat angemeldeten und sich in dem anderen Staat physisch befindenden Waren anfällt. Die Überweisung dieses Betrags erfolgt entsprechend den Zahlungen, die auf der Grundlage der ergänzenden Zollanmeldungen zur Überführung in den freien Verkehr vorgenommen werden. Die Teilnehmer teilen einander die Informationen über die Bankverbindungen in schriftlicher Form mit. Die Überweisung des Erhebungskostenanteiles erfolgt in der Währungseinheit Euro (€).
4) Der gemäß Absatz 3 zu ermittelnde Betrag wird errechnet auf der Grundlage der Zollschuld abzüglich der Beträge gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften und den Bestimmungen von Artikel 17 Nr. 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 (ABl. EG Nr. L 130 vom 31. Mai 2000 S. 1-12).
5) Die Überweisung des Anteils an den Erhebungskosten an den anderen Staat erfolgt in dem Monat, der auf denjenigen Monat folgt, in dem die Eigenmittel gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr.1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellt werden. Der Überweisungsauftrag enthält einen Vermerk, in dem der Grund der Überweisung (Zahlung aufgrund einer Bewilligung zwischen zwei Mitgliedstaaten) und der Monat der Entstehung der Zollschuld (Abgabe der Zollanmeldung oder eines Äquivalents mit Bezugsnummer) angegeben ist.
6) Werden erhobene Abgaben dem Schuldner erstattet und wurden die mit diesen Abgaben verbundenen Erhebungskosten bereits an den anderen Staat überwiesen, so schreibt der Staat, der die Erstattung der Abgaben vorgenommen hat, sich selbst den Betrag des überwiesenen Anteils an den Erhebungskosten gut, und zwar innerhalb des auf den Monat der Übermittlung der entsprechenden Buchungsunterlagen an die Europäische Kommission folgenden Monats. Ferner übersendet er der anderen Partei eine detaillierte Abrechnung. Erfolgt in dem betreffenden Monat keine oder nicht ausreichende Überweisung zugunsten des anderen Staates, hat dieser dem Ersteren aufgrund einer Mitteilung den Betrag des Teils der Veranlagungs- und Erhebungskosten (der ebenfalls 50% des Betrags der Zollschuld beläuft) zu erstatten, der ihm zu Unrecht überwiesen wurde.
7) Nach dem Ende eines jeden Kalenderjahres leiten die Staaten einander gegenseitig vor dem 30. April des folgenden Jahres eine zusammenfassende Aufstellung der überwiesenen oder gutgeschriebenen Erhebungskosten zu.
8) Wird aufgrund eines Verwaltungsfehlers die Erhebung einer Abgabe und ihre Zurverfügungstellung nicht oder verspätet vorgenommen, hat der Staat, der den Fehler zu verantworten hat, den Bestimmungen der Verordnung über die Eigenmittel entsprechend die finanziellen Folgen zu tragen. Die Verpflichtung, einen Teil der Erhebungskosten zu überweisen, gilt nicht, wenn die Abgaben beim Schuldner nicht oder nicht mehr erhoben werden können. Der für die Erhebung zuständige Staat unterrichtet den anderen Staat darüber, dass die Abgaben nicht oder verspätet erhoben wurden.
Allgemeiner Überblick
Paragraph 6
1) Eine Sitzung wird, alle sechs Monate, wechselnd von jedem Teilnehmer organisiert, um die Implementierung dieser Übernahme und jeder möglichen Bewilligung festzusetzen.
2) Die Tagesordnung für diese Sitzungen wird in gegenseitigem Einvernehmen erstellt und kann jedes mögliche Thema des gegenseitigen Interesses umfassen.
Beilegung von Unklarheiten
Paragraph 7
Unklarheiten die zwischen den Teilnehmern in Beziehung zu der Erstellung oder Ausführung dieser Vereinbarung oder einer Bewilligung in Bezug zu ihrer Durchführung entstehen, werden auf dem Verhandlungsweg behoben.
Beginn
Paragraph 8
1) Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des auf die gegenseitige diplomatische Mitteilung über die Erfüllung aller nationalen Bedingungen für sein Inkrafttreten folgenden Monats in Kraft und gilt, unbeschadet der Bestimmungen von Unterparagraph (2), bis zum Ablauf der Gültigkeit jeder Bewilligung, die im Rahmen dieser Vereinbarung erteilt wird, und findet vom Tag der Unterzeichnung Anwendung.
2) Diese Vereinbarung kann von jedem Teilnehmer durch ein Schreiben an den anderen Teilnehmer mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Diese Frist beginnt am ersten Tag des Monats, der dem Schreiben folgt. Bei Ablauf dieser Frist verliert diese Vereinbarung ihre Wirksamkeit, ausgenommen für Bewilligungen, die weiterhin ihre Gültigkeit behalten.
In doppelter Ausfertigung unterzeichnet
in der slowenischen und deutscher Sprache, wobei beide Texte die gleicher Gültigkeit haben.
|