Republike Slovenije
Andrej Šter l. r.
Zvezni minister za notranje zadeve
Republike Avstrije
Dr. Caspar Einem l. r.
Das Ministerium für Inneres der Republik Slowenien und der Bundesminister für Inneres der Republik Österreich –
eingedenk der freundschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Staaten,
besorgt über die Gefahren, die von den engen Verbindungen zwischen der internationalen organisierten Kriminalität, dem internationalen illegalen Suchtgifthandel und dem internationalen Terrorismus ausgehen,
vom Wunsche geleitet, die schon bestehende Zusammenarbeit zwischen den Sicherheitsbehörden beider Staaten zu verstärken und zu vertiefen –
haben folgendes vereinbart:
Artikel 1
Die Vertragsparteien werden im Rahmen der jeweiligen innerstaatlichen Rechtsordnung bei der Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität, des internationalen illegalen Suchtgifthandels und des internationalen Terrorismus zusammenarbeiten. Der Informationsaustausch wird auch ohne Ersuchen der jeweils anderen Vertragspartei erfolgen.
Artikel 2
(1) Die Vertragsparteien werden auf dem Gebiet der Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität Informationen insbesondere auf Gebieten
– des illegalen Handels mit Waffen, Munition und Sprengstoffen;
– des internationalen Handels mit gestohlenen Kraftfahrzeugen;
– des Schmuggels von Kunstgegenständen und Antiquitäten;
– der Geldwäscherei, der Geld-, Wertpapier- und Dokumentenfälschung;
– der Wirtschaftskriminalität sowie
– des Menschenhandels und der Schlepperei
austauschen.
(2) Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien umfaßt unter anderem:
– den Informationstaustausch über Täter und Tätergruppen;
– den Informationsaustausch über Modi operandi sowie getroffene polizeiliche Maßnahmen und
– die Koordination polizeilicher Ermittlungen unter Einbeziehung technischer Mittel.
Artikel 3
Die Vertragsparteien werden zur Bekämpfung der illegalen Gewinnung, der Herstellung, des Erwerbs, der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Suchtgiften, psychotropen Substanzen, Vorläufersubstanzen und Chemikalien, die der Suchtgifterzeugung dienen, sowie zur Bekämpfung des illegalen Handels mit diesen Stoffen insbesondere folgende Maßnahmen treffen:
– Austausch von Informationen über herkömmliche und neue Formen des internationalen illegalen Suchtgifthandels und der Begleitkriminalität;
– Austausch von chemischen Gutachten.
Artikel 4
Die Vertragsparteien werden auf dem Gebiet der Bekämpfung des internationalen Terrorismus insbesondere
– Informationen über terroristische Gruppierungen, verübte Terroranschläge und sonstige terroristische Ereignisse;
– Informationen über den jeweiligen Stand terroristischer Bedrohungen sowie über die zur vorbeugenden Terrorismusbekämpfung entwickelten Methoden und
– Informationen über praktische Erfahrungen und technisches Wissen auf dem Gebiet des Schutzes und der Sicherung des Luft-, See-, Straßen- und Eisenbahnverkehrs
austauschen.
Artikel 5
(1) Im Rahmen dieser Vereinbarung werden die Vertragsparteien Erfahrungen über angewendete Methoden, Mittel und Technik der Kriminalistik austauschen.
(2) Der Erfahrungsaustausch umfaßt auch die Übermittlung einschlägiger Gesetzestexte, von Fachliteratur und anderer Veröffentlichungen in Angelegenheiten, die Gegenstand dieser Vereinbarung sind.
(3) Die Vertragsparteien können im gegenseitigen Einvernehmen Experten entsenden und werden weiters einander bei der Schulung und Fortbildung unterstützen.
Artikel 6
(1) Im Rahmen dieser Vereinbarung erfolgt der Austausch personenbezogener Daten gemäß den jeweiligen innerstaatlichen Datenschutzgesetzen.
(2) Zu diesem Zweck werden die Texte dieser Gesetze auf diplomatischem Weg ausgetauscht werden.
Artikel 7
(1) Ist eine Vertragspartei der Ansicht, daß die Erledigung eines Ersuchens geeignet ist, die Hoheitsrechte des Staates zu beeinträchtigen, seine Sicherheit oder andere wesentliche Interessen des Staates zu gefährden oder gegen Grundsätze seiner Rechtsordnung zu verstoßen, so kann sie die Unterstützung ganz oder teilweise verweigern oder von bestimmten Bedingungen oder Auflagen abhängig machen. In einem solchen Falle werden die Vertragsparteien einander verständigen.
(2) Die im Rahmen dieses Vereinbarung ausgetauschten Informationen werden auf Ersuchen geheimgehalten.
Artikel 8
Experten der beiden Vertragsparteien werden einander wenigstens einmal jährlich zur Erörterung aller Fragen, die sich aus der Durchführung dieser Vereinbarung ergeben, treffen. Diese Treffen werden abwechselnd in der Republik Slowenien und in der Republik Österreich stattfinden.
Artikel 9
Durch diese Vereinbarung werden die Verpflichtungen aus anderen bilateralen oder multilateralen Verträgen nicht berührt.
Artikel 10
(1) Diese Vereinbarung tritt mit Notenwechsel in Kraft.
(2) Sie wird auf unbeschränkte Dauer abgeschlossen und bleibt bis zum Ablauf von drei Monaten ab dem Tag in Kraft, an dem eine Vertragspartei der anderen auf diplomatischem Weg ihre Kündigungsabsicht mitteilt.
Geschehen zu Laibach, am 23. Juni 1995 in zwei Urschriften, jede in slowenischer und deutscher Sprache, von denen beide gleichermaßen authentisch sind.
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