(1)
Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien umfaßt insbesondere
– die Förderung gemeinsamer Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Wehrtechnik,
– die Koordinierung der Durchführung gemeinsamer wehrtechnischer Vorhaben,
– den Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet der Wehrtechnik und die Beschaffung von Wehrmaterial.
(2)
Die Vertragsparteien unterstützen in Übereinstimmung mit ihrer nationalen Rechtordnung slowenische und deutsche Unternehmen, Organisationen und Einrichtungen auf dem Gebiet der Wehrtechnik bei der Vorbereitung und Durchführung gemeinsamer Forschungs- und Entwicklungsvorhaben.