(1)
Diese Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die slowenische Seite der deutschen Seite mitgeteilt hat, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind. Maßgeblich ist der Tag des Eingangs der Mitteilung. Die Vereinbarung wird für fünf Jahre geschlossen und wird jeweils automatisch um ein Jahr verlängert, wenn sie von keiner der beiden Vertragsparteien unter Berücksichtigung einer sechsmonatigen Frist schriftlich gekündigt wird.
(2)
Diese Vereinbarung kann in gegenseitigem Einvernehmen jederzeit schriftlich geändert werden.
(3)
Die Bestimmungen der Artikel 3 und 4 gelten auch nach einem allfälligen Außerkrafttreten der Vereinbarung weiter.