Republike Slovenije
Zvezdana Veber Hartman l. r.
Za zvezno ministrico za delo,
zdravstvo in socialne zadeve
Republike Avstrije
Dr. Helmut Siedl l. r.
Der Minister für das Gesundheitswesen
der Republik Slowenien
und
die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales
der Republik Österreich
vereinbaren auf Grund der Bestimmungen des Artikels 15 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Republik Slowenien und der Republik Österreich über soziale Sicherheit vom 10. März 1997 (im Folgenden “Abkommen” genannt),
dass in den nachstehenden Fällen die Kosten für Sachleistungen durch Pauschalzahlungen zu erstatten sind:
ABSCHNITT I
1. In den von Artikel 11 Absatz 3 sowie Artikel 13 Absätze 2 und 3 des Abkommens erfassten Fällen des Wohnortes werden die Kosten für die von den aushelfenden slowenischen Trägern zu gewährenden Sachleistungen von den zuständigen österreichischen Trägern bzw. vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger in Form eines monatlichen Pauschalbetrages erstattet. Dabei ist für
a) jeden nach den österreichischen Rechtsvorschriften Versicherten, dessen anspruchsberechtigte Familienangehörige in Slowenien wohnen,
b) jeden in Slowenien wohnhaften Bezieher einer österreichischen Pension oder Pensionswerber einschließlich seiner Familienangehörigen sowie
c) die in Slowenien wohnhaften Bezieher von Hinterbliebenenpensionen eines nach den österreichischen Rechtsvorschriften Versicherten
pro Monat des Anspruches nur ein Pauschalbetrag zu leisten.
2. Als Grundlage für die Berechnung der monatlichen Pauschalbeträge für das Jahr 1997 wird
– für Familienangehörige eines Versicherten der Betrag von SIT 10.070,
– für Pensionsbezieher oder Pensionswerber der Betrag von SIT 17.503
festgesetzt. Diese Beträge werden für die Fälle des vorübergehenden Aufenthaltes einer unter Ziffer 1 genannten Person in Österreich um 5 % vermindert. Die so ermittelten Beträge - gerundet auf volle Tolar - gelten als Pauschalbeträge für das Jahr 1997.
3. Die Kosten für die einer unter Ziffer 1 genannten Person während eines vorübergehenden Aufenthaltes in Österreich nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c des Abkommens gewährten Sachleistungen sind jedoch in allen Fällen von der Krankenversicherungsanstalt zu erstatten.
4. Die unter Ziffer 2 festgelegten Pauschalbeträge des Jahres 1997 werden erstmals für das Jahr 1998 der Entwicklung der Ausgaben für die Krankenversicherung in Slowenien (Kopfquote) angepasst, die sich aus dem Vergleich des vorvergangenen Jahres mit dem vergangenen Jahr ergibt und auf volle Tolar gerundet.
5. Die Pauschalbeträge werden von den zuständigen österreichischen Trägern oder - soweit es sich um Pensionsbezieher oder Pensionswerber und deren Familienangehörige handelt - durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger für den gesamten Zeitraum vom Beginn bis Ende des Leistungsanspruches gezahlt. Hiebei ist der Kalendermonat, in dem der Leistungsanspruch beginnt, voll anzurechnen. Der Kalendermonat, in dem der Leistungsanspruch endet, ist nur dann anzurechnen, wenn das Ende des Leistungsanspruches auf den Letzten dieses Monats fällt. Wenn die Mitteilung über das Ende des Leistungsanspruches durch den zuständigen Versicherungsträger später als 30 Tage nach dem Ende des Leistungsanspruches abgesendet wird, tritt für die Verrechnung des Pauschalbetrages der Tag der Postaufgabe an die Stelle des Endes des Leistungsanspruches.
6. Die Krankenversicherungsanstalt übersendet dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger im laufenden Kalenderjahr für das vorangegangene Kalenderjahr Listen in zweifacher Ausfertigung für die Familienangehörigen der Versicherten sowie für die Pensionsbezieher und Pensionswerber einschließlich ihrer Familienangehörigen. Für jene Forderungen, die nicht rechtzeitig gestellt wurden, wird die Krankenversicherungsanstalt eigene Listen - nach Kalenderjahren getrennt - übermitteln.
7. Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger überweist die Gesamtsumme der von den zuständigen österreichischen Trägern bzw. der vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger anerkannten Beträge innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Unterlagen (Ziffern 4 und 6) an die Krankenversicherungsanstalt. Dabei werden auch die nachträglich anerkannten Beträge aus den Vorjahren berücksichtigt.
8. Die slowenischen Träger werden in den Fällen, in denen die österreichischen Träger die tatsächlich entstandenen Kosten für ihre Versicherten erstatten, für die in Slowenien gewährten Sachleistungen folgende Kosten verrechnen:
Die Kosten werden so berechnet, dass die Tarife für die Leistungen, die in der Krankenversicherung in Slowenien für das laufende Jahr vereinbart sind, entsprechend der amtlich festgestellten Erhöhung oder Verminderung der Kosten der Sachleistungen im vergangenen Jahr im Vergleich mit den vereinbarten Tarifen im vergangenen Jahr geändert werden.
ABSCHNITT II
1. In den von Artikel 11 Absatz 3 sowie Artikel 13 Absätze 2 und 3 des Abkommens erfassten Fällen des Wohnortes werden die Kosten für die von den österreichischen Trägern zu gewährenden Sachleistungen von den zuständigen slowenischen Trägern bzw. von der Krankenversicherungsanstalt in Form eines monatlichen Pauschalbetrages erstattet. Dabei ist für
a) jeden nach den slowenischen Rechtsvorschriften Versicherten, dessen anspruchsberechtigte Familienangehörige in Österreich wohnen,
b) jeden in Österreich wohnhaften Bezieher einer slowenischen Pension oder Pensionswerber einschließlich seiner Familienangehörigen sowie
c) die in Österreich wohnhaften Bezieher von Hinterbliebenenpensionen eines nach den slowenischen Rechtsvorschriften Versicherten
pro Monat des Anspruches nur ein Pauschalbetrag zu leisten.
2. Als Grundlage für die Berechnung der monatlichen Pauschalbeträge für das Jahr 1997 wird
– für Familienangehörige eines Versicherten der Betrag von ATS 1.682,
– für Pensionsbezieher oder Pensionswerber der Betrag von ATS 3.972
festgesetzt. Diese Beträge werden für die Fälle des vorübergehenden Aufenthaltes einer unter Ziffer 1 genannten Person in Slowenien um 5 % vermindert. Die so ermittelten Beträge - gerundet auf volle Schilling - gelten als monatliche Pauschalbeträge für das Jahr 1997.
3. Die Kosten für die einer unter Ziffer 1 genannten Person während eines vorübergehenden Aufenthaltes in Slowenien nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c des Abkommens gewährten Sachleistungen sind jedoch in allen Fällen vom österreichischen Träger bzw. vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu erstatten.
4. Die unter Ziffer 2 festgelegten Pauschalbeträge des Jahres 1997 werden erstmals für das Jahr 1998 der Entwicklung der Ausgaben für die Krankenversicherung bzw. der Landesfonds in Österreich (Kopfquote) angepasst, die sich aus dem Vergleich des vorvergangenen Jahres mit dem vergangenen Jahr ergibt und auf volle Schilling gerundet.
5. Die Pauschalbeträge werden von den zuständigen slowenischen Trägern bzw. der Krankenversicherungsanstalt für den gesamten Zeitraum vom Beginn bis Ende des Leistungsanspruches gezahlt. Hiebei ist der Kalendermonat, in dem der Leistungsanspruch beginnt, voll anzurechnen. Der Kalendermonat, in dem der Leistungsanspruch endet, ist nur dann anzurechnen, wenn das Ende des Leistungsanspruches auf den Letzten dieses Monats fällt. Wenn die Mitteilung über das Ende des Leistungsanspruches durch den zuständigen Versicherungsträger später als 30 Tage nach dem Ende des Leistungsanspruches abgesendet wird, tritt für die Verrechnung des Pauschalbetrages der Tag der Postaufgabe an die Stelle des Endes des Leistungsanspruches.
6. Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger übersendet der Krankenversicherungsanstalt im laufenden Kalenderjahr für das vorangegangene Kalenderjahr Listen in zweifacher Ausfertigung für die Familienangehörigen der Versicherten sowie für die Pensionsbezieher und Pensionswerber einschließlich ihrer Familienangehörigen. Für jene Forderungen, die nicht rechtzeitig gestellt wurden, wird der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eigene Listen - nach Kalenderjahren getrennt - übermitteln.
7. Die Krankenversicherungsanstalt überweist die Gesamtsumme der anerkannten Beträge innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Unterlagen (Ziffern 4 und 6) an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger. Dabei werden auch die nachträglich anerkannten Beträge aus den Vorjahren berücksichtigt.
ABSCHNITT III
1. Diese Vereinbarung kann einvernehmlich geändert oder ergänzt werden.
2. Diese Vereinbarung tritt – soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird - in Kraft, sobald die slowenische Seite die österreichische Seite davon unterrichtet, dass in der Republik Slowenien alle innerstaatlich erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, und ist mit Wirksamkeit des Abkommens anzuwenden.
3. Diese Vereinbarung gilt jeweils für ein Kalenderjahr und gilt stillschweigend als verlängert, wenn sie nicht bis spätestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres von einem der beiden Vertragspartner schriftlich gekündigt wird.
4. Abschnitt I Ziffer 8 dieser Vereinbarung wird ab 1. Jänner 2000 angewendet.
5. Für die Sachleistungen, die einer unter Abschnitt II Ziffer 1 genannten Person gewährt werden, sind bis einschließlich 31. Dezember 1999 die tatsächlichen Kosten zu erstatten. Nach diesem Zeitpunkt erfolgt die Kostenerstattung nach den Bestimmungen des Abschnittes II dieser Vereinbarung.
6. Die österreichischen Gebietskrankenkassen als aushelfender Träger verrechnen für die in den Fällen nach Artikel 11 Absätze 1 und 3 des Abkommens bis einschließlich 31. Dezember 1999 gewährten Heilmittel dem slowenischen Träger den innerstaatlich in Österreich für die Leistungsaushilfe der Träger untereinander geltenden Pauschalbetrag.
Geschehen zu Wien, am 25. November 1999 in zwei Urschriften in slowenischer und deutscher Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
|