Im Bedarfsfall verpflichtet sich die gastgebende Vertragspartei, bei akuten Erkrankungen eines Gastes ambulante oder stationäre medizinische Hilfe in medizinischen Einrichtungen ihrer Streitkräfte unentgeltlich zu gewähren. Dabei beschränkt sich die stomatologische Behandlung auf ärztliche allgemeinkonservierende oder chirurgische Hilfe in Notfällen. Erforderliche Untersuchungen oder eine Behandlung in zivilen medizinischen Einrichtungen sowie die Bereitstellung von medizinischen Hilfsmitteln und andere Hilfsmaßahmen in zivilen Einrichtungen gehen zu Lasten der Gäste oder der entsendenden Vertragspartei.