(1)
Vorbehaltlich gesonderter Einzelfallabsprachen stellen die gastgebende und die entsendende Vertragspartei auf ihre Kosten für jede Veranstaltung im Rahmen dieser Vereinbarung einen Dolmetscher für die Sprachen Deutsch und Slowenisch, der grundsätzlich die Qualifikation eines Konferenzdolmetschers besitzt.
(2)
Übersetzer und fremdsprachenkundige Schreibkräfte stellt bei Bedarf die gastgebende Vertragspartei auf ihre Kosten.
(3)
Die Verpflichtung zur Gestellung von Dolmetschern entfällt, soweit die Vertragsparteien im Einzelfall eine gemeinsame Verhandlungssprache vereinbaren.