Artikel 3
Sicherstellung des Aufenthalts einer Delegation
(1)
Die gastgebende Vertragspartei betreut die Gäste und übernimmt die Kosten für ihre Unterbringung und Verpflegung in militärischen oder zivilen Einrichtungen auf dem Niveau, das dem Dienstrang der Gäste entspricht, sowie Ausgaben, die mit dem vereinbarten Programm, einschließlich kultureller Veranstaltungen und Bewirtung der Gäste in deren Verlauf, verbunden sind.
(2)
Im Falle, daß eine Delegation mit einem Flugzeug, stellt die gastgebende Vertragspartei die Unterbringung, Verpflegung der Flugzeugbesatzung kostenlos sowie Aufnahme, Abstellen, Bewachung, Wartung und Tanken mit entsprechendem Treibstoff und Schmierölen gegen Bezahlung sicher. Mit der Einreise anfallende Gebühren, Abgaben und Zölle trägt die entsendende Vertragspartei.
(3)
Zusätzliche private Nebenkosten wie Telefongespräche, Trinkgelder, Getränke, die auf Wunsch der Gäste außerhalb der gemeinsamen Verpflegung und Bewirtung bestellt werden, trägt jeder Gast selbst.