Republike Slovenije
Tit Turnšek l. r.
Minister
Za Zvezno ministrstvo za obrambo
Zvezne republike Nemčije
Volker Rühe l. r.
Minister
Das Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik deutschland und das Ministerium für Verteidigung der Republik Slowenien –
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Allgemeines
(1) Das Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland übernimmt es, Angehörige der Streitkräfte der Republik Slowenien in Einrichtungen der Bundeswehr auszubilden.
(2) Der Umfang und die Einzelheiten der Ausbildung werden zwischen den Vertragsparteien oder den von ihr ermächtigten Dienststellen gesondert vereinbart.
(3) Die gemäß Absatz 2 vereinbarte Militärische Ausbildungshilfe wird im Einzelfall durch einen Erlaß des Bundesministeriums der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland geregelt, der unter Angabe der jeweiligen Projektnummer der Botschaft der Republik Slowenien in der Bundesrepublik Deutschland überstandt wird.
Artikel 2
Verpflegung, Unterbringung, Bekleidung, Kosten
(1) Dem auszubildenden Personal wird Kasernenunterkunft und Gemeinschaftsverpflegung (Truppenverpflegung oder Bundeswehrkrankenhausverpflegung) und angemessenes Ausbildungsmaterial unentgeltlich bereitgestellt werden. Einzelheiten werden in dem in Artikel 1 Absatz 3 genannten Erlaß geregelt.
(2) Das auszubildende Personal kann auf eigenen Wunsch und auf eigene Kosten außerhalb der Kaserne wohnen. Die Bundeswehr stellt in diesem Fall keine Unterkunft zur Verfügung. Sie ist aber bei der Beschaffung einer Wohnung im Rahmen des Möglichen behilflich.
(3) Während des Dienstes tragen die slowenischen Angehörigen der Streitkräfte die slowenische Dienstbekleidung, die der für den jeweiligen Dienst vorgesehenen deutschen Dienstbekleidung am nächsten kommt. Für die Dauer der Ausbildung kann dem auszubildenden Personal Dienstbekleidung (nur Feld- und Sonderbekleidung) und persönliche Ausrüstung ohne Abzeichen entsprechend den dienstlichen Erfordernissen einschließlich unentgeltlicher Reinigung und Instandsetzung leihweise zur Verfügung gestellt werden. In diesem Fall sind die nationalen slowenischen Abzeichen anzubringen und zu tragen.
(4) Die Abfindung des auszubildenden Personals während der Ausbildung erfolgt nach den Bestimmungen und auf Kosten des Ministeriums für Verteidigung der Republik Slowenien. Soweit auf Veranlassung der Bundeswehr Reisen im Rahmen der Ausbildung außerhalb des jeweiligen Ausbildungsortes durchgeführt werden, wird das auszubildende Personal in entsprechender Anwendung reisekostenrechtlicher Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland und auf Kosten des Bundesministeriums der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland abgefunden. Alle Kosten für die Hin- und Rückreise bis zum Zeitpunkt der Ankunft am vereinbarten Ort und vom Zeitpunkt der Abreise trägt das Ministerium für Verteidigung der Republik Slowenien.
(5) Alle übrigen im Zusammenhang mit der Ausbildung gegebenenfalls sich ergebenden finanziellen Fragen werden vor Beginn der Ausbildung zwischen den Vertragsparteien oder zwischen den von ihnen ermächtigten Dienststellen gesondert geregelt. Einzelheiten werden in dem in Artikel 1 Absatz 3 dieser Vereinbarung genannten Erlaß geregelt.
Artikel 3
Sprachkenntnisse
Das auszubildende Personal muß der deutschen Sprache in Wort und Schrift soweit mächting sein, daß es an der vorgesehenen Ausbildung teilnehmen kann.
Einzelheiten über eine eventuelle Sprachausbildung beim Bundessprachenamt regelt der in Artikel 1 Absatz 3 dieser Vereinbarung gennannte Erlaß.
Artikel 4
Medizinische Versorgung
(1) Das auszubildende Personal erhält im Falle von Erkrankung oder Verletzung unentgeltlich ambulante und stationäre Behandlung in den Sanitätseinrichtungen der Bundeswehr. Die zahnärztliche Behandlung erstreckt sich nur auf dringliche allgemeine, konservierende und chirurgische Maßnahmen. Kosten für Heilfürsorge, die nicht in Sanitätseinrichtungen der Bundeswehr gewährt werden kann, trägt das Ministerium für Verteidigung der Republik Slowenien. Hierunter fallen zum Beispiel Kosten für
– ambulante Behandlung bei zivilen Ärzten und Zahnärzten,
– Krankentransporte, die nicht in bundeswehreigenen Krankentransportfahrzeugen durchgeführt werden,
– stationäre Behandlung in zivilen Krankenanstalten,
– Arznei- und Verbandmittel, die von zivilen Ärzten verordnet werden (soweit die verordneten Mittel nicht aus dem Sanitätsmaterial-Vorrat der Bundeswehr abgegeben werden können),
– Seh- und Hörhilfen, orthopädische und andere Hilfsmittel, Körperersatzstücke, Leistungen und Lieferungen von Dentallaboratorien und Dentalhandlungen,
– Heilfürsorge für Familienangehörige.
(2) Zu Beginn der Ausbildung ist ein Gesundheitszeugnis entsprechend dem vom Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland vorgegebenen Formblatt vorzulegen. Das Gesundheitszeugnis muß im einzelnen Aufschluß darüber geben, daß das auszubildende Personal
– frei ist von ansteckenden Krankheiten,
– frei ist von Lungentuberkulose und daß hierzu eine Röntgenuntersuchung der Lunge stattgefunden hat,
– frei ist von behandlungsbedürftigen Gesundheitsstörungen (Krankheiten, Verletzungsfolgen, Mißbildungen),
– über ein sanierter Gebiß verfügt,
– entsprechend den Bestimmungen der Welt-Gesundheits-Organisation geimpft wurde.
Die dazu erforderlichen Untersuchungen sollen nicht länger als einen Monat vor der Abreise aus der Republik Slowenien zurückliegen.
(3) Falls einzelne gemäß Gesundheitszeugnis erforderliche Untersuchungen in der Republik Slowenien nicht durchgeführt wurden, ist dies auf dem Gesundheitszeugnis zu bescheinigen.
(4) Unabhängig von der Vorlage eines Gesundheitszeugnisses behält sich das Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Dutschland vor, das auszubildende Personal in Sanitätseinrichtungen der Bundeswehr ergänzend untersuchen zu lassen.
(5) Für den Fall, daß sich der Auszubildende der Untersuchung gemäß Absatz 3 entzieht, findet Artikel 7 Absatz 3 Anwendung.
Artikel 5
Sicherheitsüberprüfung
Das Ministerium für Verteidigung der Republik Slowenien entsendet nur solches Personal zur Ausbildung in die Bundesrepublik Deutschland, das von ihm sicherheitsmäßig überprüft ist. Für alle Auszubildenden ist eine Sicherheitsbescheiningung spätestens einen Monat vor Beginn der Ausbildung dem Bundesministerium der Verteidigung oder der von diesem zu bezeichnenden Stelle vorzulegen. Die Lehrgangsteilnehmer haben die Bestimmungen über die militärische Sicherheit des Aufnahmestaates zu befolgen. Zum Betreten militärischer Anlagen wird ihnen ein entsprechender Sonderausweis ausgestellt.
Artikel 6
Pflichten
(1) Das Ministerium für Verteidigung der Republik Slowenien gibt dem auszubildenden Personal Weisung:
a) das Recht der Bundesrepublik Deutschland zu achten und sich den dort herrschenden Gepflogenheiten anzupassen,
b) sich jeder mit dem Inhalt dieser Vereinbarung nicht zu vereinbarenden Tätigkeit zu enthalten,
c) jede politische Betätigung in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen.
(2) Das Ministerium für Verteidigung der Republik Slowenien unterrichtet das auszubildende Personal über den Inhalt dieser Vereinbarung, bevor es in die Bundesrepublik Deutschland in Marsch gesetzt wird.
Artikel 7
Ausbildungsbestimmungen, Disziplinarangelegenheiten
(1) Für die Ausbildung sind die für die deutschen Soldaten geltenden Regelungen anzuwenden. Die deutschen Ausbilder sind befugt, in Durchführung der Ausbildung, zum besseren Verständnis des Lehrstoffes und zur Durchsetzung der einzelnen Vorschriften und Bestimmungen in den Ausbildungsstätten dem auszubildenden Personal Weisungen zu erteilen. Das Ministerium für Verteidigung der Republik Slowenien weist das in die Bundesrepublik Deutschland zu entsendende auszubildende Personal an, den Weisungen der deutschen Ausbilder Folge zu leisten.
(2) Die Disziplinargewalt über das auszubildende Personal wird einem in der Bundesrepublik Deutschland befindlichen Offizier der slowenischen Streitkräfte oder dem Botschafter der Republik Slowenien in der Bundesrepublik Deutschland übertragen. Dieser arbeitet mit der für ihn zuständigen deutschen Stelle in allen die Ausbildung betreffenden Fragen zusammen und trägt insbesondere dafür Sorge, daß das auszubildende Personal den in Durchführung der Ausbildung gegebenen Weisungen der deutschen Ausbilder Folge leistet. Das Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland unterstützt den Disziplinarvorgesetzten des slowenischen auszubildenden Personals umfassend bei den Ermittlungen von Dienstvergehen. Von disziplinaren Freiheitsentziehungen wird auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland Abstand genommen.
(3) Die Ausbildung kann aus medizinischen und disziplinaren Gründen, wegen unzureichenden Leistungswillens oder mangelnder fachlicher Qualifikation des Auszubildenden vorzeitig beendet werden.
Artikel 8
Gerichtsbarkeit
(1) Das auszubildende Personal unterliegt, insbesondere auch hinsichtlich der deutschen Straf- und Zivilgerichtsbarkeit, dem deutschen Recht.
(2) Das Ministerium für Verteidigung der Republik Slowenien wirkt im Rahmen der slowenischen Rechtsordnung darauf hin, daß ein Angehöriger ihrer Streitkräfte, welcher verdächtig ist, während des Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland eine Straftat begangen zu haben, sich dem deutschen Strafverfahren stellt, solange er sich noch in der Bundesrepublik Deutschland aufhält.
(3) Ist die verdächtige Person in die Republik Slowenien zurückgekehrt, so wird das Ministerium für Verteidigung der Republik Slowenien, wenn sie die verdächtige Person nicht an die zuständigen deutschen Behörden überstellt, auf Ersuchen des Bundesministeriums der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland den Fall ihren zuständing Behörden zum Zwecke der Strafverfolgung unterbreiten.
Artikel 9
Haftung und Schadensabwicklund
(1) Die Bundesrepublik Deutschland haftet für alle der Republik Slowenien entstandenen Schäden, die durch dienstliche Handlungen oder Unterlassungen von Angehörigen der Bundeswehr oder durch andere Handlungen, Unterlassungen oder Begebenheiten verursacht worden sind, für die die Bundeswehr rechtlich verantwortlich ist.
(2) Die Republik Slowenien haftet für alle dem Aufenthaltsstaat oder Dritten entstandenden Schäden, die durch dienstliche Handlungen oder Unterlassungen der Auszubildenden oder durch andere Handlungen, Unterlassungen oder Begebenheiten, für die diese rechtlich verantwortlich sind, im Aufenthaltsstaat verursacht worden sind. Für die Haftung der Republik Slowenien ist deutsches Recht anzuwenden.
(3) Schadensersatzansprüche gegen Auszubildende aus Handlungen oder Unterlassungen, die nicht in Ausübung des Dienstes begangen worden sind, werden der Republik Slowenien zur Kenntnis gebracht. Diese verhandelt über eine Abfindung auf der Grundlage des deutschen Rechts. Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Durchführung eines Verfahrens gegen Auszubildende bleibt unberührt. Bei gerichtlichen Verfahren wird die rechtliche Vertretung zwischen den Vertragsparteien gesondert vereinbart.
(4) Schadensersatzansprüche nach dieser Vereinbarung sind schriftlich geltend zu machen. Dabei ist ein Protokoll in deutscher und slowenischer Sprache beizufügen, das die folgenden Informationen enthält.
– Ort und Zeit des Schadenseintritts;
– Beschreibung des Sachverhalt;
– Begründung der Schadensersatzverpflichtung;
– Angabe der Schadenshöhe;
– Bezeichnung der Beweismittel (Niederschriften von Zeugenaussagen sind gegebenenfalls beizufügen).
Artikel 10
Steuern und Abgaben
Dem auszubildenden Personal stehen keine abgabenrechtlichen Befreiungen und Bevorrechtigungen zu. Es kann sein Reisegepäck und seine persönliche Ausstattung zur vorübergehenden Verwendung abgabenfrei einführen.
Artikel 11
Schlußbestimmungen
(1) Diese Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem beide Vertragsparteien einander schriftlich mitgeteilt haben, daß alle innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
(2) Diese Vereinbarung kann in gegenseitigem Einvernehmen jederzeit geändert werden. Änderungen bedürfen der Schriftform.
(3) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann von jeder Vertragspartei schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Diese Vereinbarung tritt sechs Monate nach Eingang der schriftlichen Kündigung außer Kraft.
Geschehen zu Ljubljana am 6. 1. 1998 in zwei Urschriften, jede in deutscher und slowenischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
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