Vlada Zvezne republike Nemčije
sta sklenili, kot sledi:
(Zvezni zavod za delo, Centralna služba za posredovanje dela v Frankfurtu na Maini),
(die Anstalt der Republik für Beschäftigung, Laibach).
Mag. Anton Rop l. r.
Za Vlado Zvezne republike Nemčije
Dr. Günther Seibert l. r.
Die Regierung der Republik Slowenien und
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
(1) Diese Vereinbarung findet Anwendung auf Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und auf slowenische Staatsangehörige im Geltungsbereich dieser Vereinbarung, die eine Beschäftigung als Gastarbeitnehmer ausüben wollen.
(2) Die zuständigen Stellen für die Durchführung dieser Vereinbarung sind:
a) auf deutscher Seite:
die Bundesanstalt für Arbeit, Zentralstelle für Arbeitsvermittlung in Frankfurt/Main,
(Zvezni zavod za delo, Centralna služba za posredovanje dela v Frankfurtu na Maini);
b) auf slowenischer Seite:
Republiški zavod za zaposlovanje, Ljubljana,
(die Anstalt der Republik für Beschäftigung, Laibach).
Artikel 2
(1) Gastarbeitnehmer sind Arbeitnehmer, die
a) eine abgeschlossene Berufsausbildung haben oder über vergleichbare berufliche Fertigkeiten verfügen,
b) zur Vervollkommnung ihrer Berfus- und Sprachkenntnisse eine vorübergehende Beschäftigung ausüben und
c) bei Aufnahme der Beschäftigung nicht jünger als 18 und nicht älter als 40 Jahre alt sind.
(2) Die Beschäftigung als Gastarbeitnehmer beträgt in der Regel ein Jahr, sie kann jedoch bis zu insgesamt 18 Monaten verlängert werden.
(3) Sofern ein Beschäftigungsverhältnis vorzeitig beendet wird, bemüht sich die zuständige Stelle der gastgebenden Vertragspartei darum, die Gastarbeitnehmer in ein anderes, gleichwertiges Arbeitsverhältnis zu vermitteln.
Artikel 3
(1) Den Gastarbeitnehmern werden die erforderlichen Genehmigungen nach Maßgabe der innerstaatlichen Vorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländem erteilt, die es ihnen ermöglichen, für die Dauer ihrer Beschäftigung in dem Gastland zu leben und zu arbeiten.
(2) Das für die Einreise erforderliche Visum ist von den Gastarbeitnehmern vor der Einreise bei der zuständigen Auslandsvertretung des Gastlandes zu beantragen.
(3) Die für die Beschäftigung erforderliche Genehmigung wird unabhängig von der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes erteilt.
Artikel 4
Die Vergütung und die sonstigen Arbeitsbedingungen richten sich nach den Tarifverträgen und den arbeitsrechtlichen sowie den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen des Gastlands.
Artikel 5
(1) Die Zahl der Gastarbeitnehmer, die auf jeder Seite zugelassen werden kann, wird auf jährlich 150 festgelegt.
(2) Eine Änderung dieser Höchstzahl kann zwischen den Vertragsparteien durch Notenwechsel vereinbart werden.
(3) Sofern die Höchstzahl nicht erreicht wird, werden die nicht in Anspruch genommenen Plätze nicht auf das folgende Jahr übertragen. Eine Verlängerung der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses nach Artikel 2 gilt nicht als Neuzulassung.
Artkle 6
(1) Gastarbeitnehmer, die nach dieser Vereinbarung zugelassen werden wollen, können an die für die Durchführung dieser Vereinbarung zuständige Stelle ihrer Seite ein Vermittlungsgesuch richten. Die zuständige Stelle leitel das Gesuch an die zuständige Stelle der anderen Vertragspartei weiter.
(2) Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien fördern den Austausch und bemühen sich, eine geeignete Beschäftigung für die Gastarbeitnehmer zu finden; sie teilen die Ergebnisse ihrer Bemühungen der zuständigen Stelle der jeweils anderen Vertragspartei mit.
Artikel 7
Für die Erstattung von Kosten und die Entrichtung von Gebühren finden die Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei Anwendung.
Artikel 8
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung der Bundesrepublik Deutschland und das Ministerium für Arbeit, Familie und Soziale Angelegenheiten der Republik Slowenien arbeiten im Rahmen dieser Vereinbarung eng zusammen. Bei Bedarf wird auf Antrag einer Vertragspartei eine gemischte deutsch-slowenische Arbeitsgruppe gebildet, um Fragen zu erörtern, die mit der Durchführung dieser Vereinbarung zusammenhängen.
Artikel 9
Diese Vereinbarung wird vom Tag der Unterzeichnung an vorläufig angewendet.
Artikel 10
(1) Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald die Regierung der Republik Slowenien der Regierung der Bundesrepublik Deutschland notifiziert hat, daß die nach slowenischem Recht erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Als Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung wird der Tag des Eingangs der Notifikation angesehen.
(2) Diese Vereinbarung gilt für die Dauer von drei Jahren. Sie verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern sie nicht von einer der Vertragsparteien mindestens sechs Monate vor Ende eines Kalenderjahrs schriftlich gekündigt wird.
(3) Die aufgrund dieser Vereinbarung bereits erteilten Genehmigungen bleiben für den gewährten Zeitraum von einer Küdigung unberührt.
Geschehen zu Laibach am 16. Februar 1996 in zwei Urschriften, jede in slowenischer und deutscher Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Republik Slowenien
Mag. Anton Rop e.h.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Günther Seibert e.h.