Das Ministerium für Arbeit, Familie und soziale Angelegenheiten der Republik Slowenien und das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz der Republik Österreich, nachstehend die “Parteien” genannt, haben
– unter Berücksichtigung des gegenseitigen Interesses an der Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen und Zusammenarbeit im Bereich des Arbeitsmarktes und der Arbeitsbeziehungen, und
– in der Erkenntnis, dass es wichtig ist, die wirtschaftliche und die soziale Entwicklung in beiden Ländern durch diese Zusammenarbeit zu fördern,
folgendes vereinbart:
a) die Entwicklung der gegenseitigen Zusammenarbeit zwecks Austausch von Erkenntnissen, Erfahrungen, Analysen und Empfehlungen zwischen den Parteien, und wenn angemessen, zwischen anderen entsprechenden Institutionen aus dem Arbeitsmarktbereich, zu unterstützen;
b) Informationen auf dem Gebiet der Arbeitsmarktpolitik, der Arbeitsbeziehungen, der Prozesse der Entscheidungsfindung in diesem Umfeld, der Arbeitsgesetzgebung, der Struktur und der Dienstleistungen in diesen Bereichen in ihren Staaten auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, auszutauschen;
c) im Rahmen von europäischen oder anderen internationalen Programmen mitzuarbeiten.
1. Die Parteien haben folgende Prioritätsbereiche der Zusammenarbeit aufgeführt:
A) Arbeitsmarkt, und da insbesondere:
– Entwicklung von Politiken für die optimale Funktionsweise des Arbeitsmarktes (z. B. Arbeitslosenversicherung, Wechselwirkung zwischen der Arbeitsmarktpolitik und dem System der sozialen Sicherheit, Förderung des lebensbegleitenden Lernens, Erhöhung der Flexibilität des Arbeitsmarktes, Verbesserung des Zuganges zum Arbeitsmarkt).
– Management und Organisation für effektives Funktionieren der Ministerien und der Institutionen auf dem Arbeitsmarkt auf den jeweiligen Ebenen einschließlich IT-gestützter Verfahrensprozesse bzw. Datenbereitstellung und -analyse;
– Entwicklung von Organisation, Management und finanzieller Administration sowie von inhaltlichen Ressourcen für arbeitsmarktpolitisch relevante Initiativen, die durch EU-Programme kofinanziert sind, wie insbesondere dem Europäischen Sozialfonds (ESF) und dem Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) im Bereich Arbeitsmarktpolitik;
– Anwendung der Praxis aktiver Arbeitsmarktpolitiken auf lokaler Ebene, mit Betonung der Einbeziehung von spezifischen Problemgruppen auf dem Arbeitsmarkt;
– Entwicklung der aktiven Arbeitsmarktpolitik.
B) Arbeitsrecht und Arbeitsinspektion, und insbesondere:
– weitere Entwicklung der Arbeitsgesetzgebung im Kontext des EU-Beitritts von Slowenien;
– Kontrolle der Einhaltung der Arbeitsgesetzgebung betreffend die Gewährleistung von gesundheitsfördernden und sicheren Arbeitsbedingungen und die Durchsetzung der Arbeitsrechtsnormen.
C) Chancengleichheit für Frauen und Männer, und insbesondere:
– Anpassung der Gesetze, die die Chancengleichheit für Frauen und Männer regeln, an die EU-Richtlinien und
– Festigung und effektives Funktionieren eines Mechanismus zum Schutz der Chancengleichheit für Frauen und Männer.
2. Diese Zusammenarbeit wird als Informationsaustausch in Form von
– schriftlichen Materialien, Dokumenten und Veröffentlichungen
– Seminaren und Workshops
– gegenseitige Beratungen von ExpertInnen
– Beteiligung an Konferenzen, die in beiden Staaten organisiert werden sowie
– Schulungsprogrammen für die Mitarbeiter der verantwortlichen Institutionen der Parteien erfolgen.
3. Die Parteien vereinbaren, dieses Abkommen in folgender Weise umzusetzen: VertreterInnen treffen sich abwechselnd in einem der beiden Staaten. Zweck dieser Treffen ist der Austausch von Informationen auf Grundlage von gemeinsam vorbereiteten, abgestimmten und unterzeichneten zweijährigen Arbeitsprogrammen, nach finanziellen und organisatorischen Möglichkeiten beider Parteien.
4. Im Rahmen der zweijährigen Programme für den Austausch von ExpertInnen zwischen den Parteien wird aus praktischen Erwägungen Englisch als Arbeitssprache gewählt.
5. Hinsichtlich der finanziellen Bedingungen vereinbaren die Parteien, dass alle Kosten, verbunden mit Reise und Aufenthalt der von ihnen beauftragten ExpertInnen, von der sendenden Partei übernommen werden, es sei denn, dass etwas anderes vereinbart wurde. Die empfangende Partei übernimmt die Organisation und den Binnentransport. Die Finanzressourcen für die Verwirklichung der Zusammenarbeit werden von beiden Parteien nach den geltenden Verfahren in ihren nationalen Gesetzgebungen bzw. budgetären Regelungen festgelegt. Die spezifischen finanziellen Bedingungen für die Erfüllung der einzelnen Maßnahmen können in den gemeinsam vereinbarten zweijährigen Arbeitsprogrammen laut Pkt. 3 festgelegt werden.
6. Für den Fall, dass Verpflichtungen aus Gründen, die außerhalb des Einflussbereiches der Parteien liegen, nicht erfüllt werden können, wird vereinbart, dass die andere Partei darüber schriftlich zu informieren ist. Es ist gemeinsam darüber zu entscheiden, ob die Erbringung der Leistung eingestellt wird oder ob die Erbringung einer Teilleistung möglich ist.
7. Dieses Abkommen wird bis Ende 2010 abgeschlossen und wird automatisch für jeweils ein Jahr verlängert, es sei denn, dass beide Parteien etwas anderes vereinbaren. Das Abkommen tritt in Kraft, wenn beide Seiten von der jeweils anderen Seite auf dem diplomatischen Wege die Bestätigung erhalten haben, dass die innerstaatlichen Vorraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind.
8. Die Parteien können dieses Abkommen nach Ablauf des ursprünglichen Gültigkeitszeitraums unter Wahrung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist jederzeit kündigen. Die Benachrichtigung hat schriftlich zu erfolgen. Der Fristenlauf beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem die Kündigung der anderen Partei zugegangen ist.
Unterzeichnet in Klagenfurt am 8. 9. 2009 in zwei Urschriften, jede in slowenischer und deutscher Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Für das Ministerium für Arbeit, Familie und soziale Angelegenheiten der Republik Slowenien
Ivan Svetlik e.h.
Für das Bundesministerium
für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
der Republik Österreich
Rudolf Hundsdorfer e.h.