V E R B A L N O T E
Herr Staatssekretar,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf
- das Abkommen von 5. November 1992 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Slowenien über Finanzierungshilfen zur Existenzgründung und beruflichen Eingliederung von Fachkräften,
- den Besuch Seiner Exzellenz des Ministers für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Slowenien, Herrn Lojze Peterle, am 26. Oktober 1993 in Bonn sowie
- die Verbalnote des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Slowenien Nr. 616/93-20423 vom 16. December 1993
folgende Vereinbarung über die Aufstockung des Kreditsonderfonds vorzuschlagen:
1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, den aufgrund des Abkommens vom 5. November 1992 bei der Slowenischen Investitionsbank AG errichteten Fonds zur Förderung der Existenzgründung um insgesamt 20 Mio DM (in Worten: zwanzig Millionen Deutsche Mark) aufzustocken. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland stellt zu diesem Zwecke einen Betrag von 10 Mio DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark), zahlbar in zwei Raten in den Jahren 1994 und 1995, bereit. Die Regierung der Republik Slowenien stellt sicher, daß gleichzeitig mit den im vorhergehenden Satz genannten Beträgen, gleichhohe SIT-Gegenwerte zum amtlichen Mittelkurs am Tag des Eingangs der DM-Beträge zur Verfügung stehen.
2. Die Einzelheiten der Darlehensgewährung und -rückzahlung sowie des Abrufverfahrens werden von den in Artikel 5 Absätze 2 und 3 des eingangs erwähnten Abkommens vom 5. November 1992 bestimmten Durchführungsorganisationen geregelt.
3. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Abkommens vom 5. November 1992.
Falls sich die Regierung der Republik Slowenien mit den unter Nummern 1 bis 3 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einveständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die an dem Tag in Kraft tritt, an dem die Regierung der Republik Slowenien der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieser Vereinbarung vorliegen.
Genehmigen Sie, Herr Staatssekretar, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Laibach, den 16. Juni 1994
An das
Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten der
Republik Slowenien
Herrn Staatssekretär Dr. Peter Vencelj
V E R B A L N O T E
Herr Botschafter,
ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 16. Juni 1994 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
»Herr Staatssekretär,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf
- das Abkommen vom 5. November 1992 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Slowenien über Finanzierungshilfen zur Existenzgründung und beruflichen Eingliederung von Fackräften,
- den Besuch Seiner Exzellenz des Ministers für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Slowenien, Herrn Lojze Peterle am 26. Oktober 1993 in Bonn sowie
- die Verbalnote des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Slowenien Nr. 616/93-20432 vom 16. Dezember 1993
folgende Vereinbarung über die Aufstockung des Kreditsonderfonds vorzuschlagen:
1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, den aufgrund des Abkommens vom 5. November 1992 bei der Slowenischen Investitionsbank AG errichteten Fonds zur Förderung der Existenzgründung um insgesamt 20 Mio DM (in Worten: zwanzig Millionen Deutsche Mark) aufzustocken. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland stellt zu diesem Zwecke einen Betrag von 10 Mio DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark), zahlbar in zwei Raten in den Jahren 1994 und 1995, bereit. Die Regierung der Republik Slowenien stellt sicher, daß gleichzeitig mit den im vorhergehenden Satz genannten Beträgen, gleichhohe SIT-Gegenwerte zum amtlichen Mittelkurs am Tag des Eingangs der DM-Beträge zur Verfügung stehen.
2. Die Einzelheiten der Darlehensgewährung. und -rückzahlung sowie des Abrufverfahrens werden von den in Artikel 5 Absätze 2 und 3 des eingangs erwähnten Abkommens vom 5. November 1992 bestimmten Durchführungsorganisationen geregelt.
3. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Abkommens vom 5. November 1992.
Falls sich die Regierung der Republik Slowenien mit den unter Nummern 1 bis 3 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die an dem Tag in Kraft tritt, an dem die Regierung der Republik Slowenien der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieser Vereinbarung vorliegen.
Genehmigen Sie, Herr Staatssekretär, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.«
Herr Botschafter, ich beehre mich, Ihnen das volle Einverständnis der Regierung der Republik Slowenien zu dem oben aufgeführten Vorschlag mitzuteilen, so daß die Note Eurer Exzellenz und diese Antwortnote, die Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die an dem Tag in Kraft tritt, an dem die Regierung der Republik Slowenien der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieser Vereinbarung vorliegen.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Ljubljana, den 16. juni 1994
Seiner Exzellenz
dem Botschafter
der Bundesrepublik Deutschland
Herrn Dr. Günther Seibert