Za avstrijsko stran dr. Josef Schuh l. r., dr. Rupert Schredl l. r.
NIEDERSCHRIFT
Am 28. und 29. 1. 1992 fanden in Wien Besprechungen zwischen Vertretern der Republik Österreich und der Republik Slowenien betreffend die weiteren Beziehungen der beiden Staaten im Bereich der Sozialen Sicherheit statt. Eine Liste der Teilnehmer ist als Beilage 1 angeschlossen.
Auf Grund des slowenischen Verfassungsgesetzes betreffend die Unabhägigkeit der Republik Slowenien, das die Weiteranwendung der von Jugoslawien geschlossenen internationalen Verträge, soweit sich diese auf das Gebiet Sloweniens beziehen, vorsieht, sowie unter Berücksichtigung der österreichischen Anerkennungsnote kamen beide Seiten überein, daß die im Bereich der Sozialen Sicherheit zwischen Österreich und Jugoslawien goltenden zwischenstaatlichen Verträge, das sind
1. das Abkommen über Soziale Sicherheit vom 19. 11. 1965 in der Fassung des Zusatzabkommens vom 19. 3. 1979 und des Zweiten Zusatzabkommens vom 11. 5. 1988 und
2. die Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 17. 12. 1965 in der Fassung der Zusatzvereinbarung vom 24. 4. 1975 und der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 11. 5. 1988,
im Verhältnis zwischen Österreich und Slowenien bis zum Abschluß eines neuen Abkommens im bisherigen Umfang weiter anzuwenden sind, und zwar sowohl hinsichtlich des sachlichen Geltungsbereiches als auch insbesondere hinsichtlich des persönlichen Geltungsbereiches.
Die nach dem Abkommen und der Durchführungsvereinbarung in Betracht kommenden Stellen in Slowenien sind:
– Art. 1 Z. 4 des Abkommens (zuständige Behörden)
Ministerium für Arbeit
(für die Pensions – und Invaliditätsversicherung sowie die Arbeitslosenversicherung)
Ministerium für Gesundheitswesen, Familie und Sozialschutz
(für die Gesundheitsversicherung und die Kinderzülage)
– Art. 15 und Art. 24 Abs. 3 des Abkommens (aushelfender Versicherungsträger)
Republiksverwaltung für Gesundheitsschutz, ab 1. 3. 1992 Krankenversicherungsanstalt
– Art. 1 der Dürchführungsvereinbarung (Verbindungsstellen)
Pensions – und Invaliditätsversicherungs-gemeinschaft
(für die Pensions – und Invaliditätsversicherung) Anstalt für Beschäftigung (für die Arbeitslosenversicherung) Ministerium für Gesundheitswesen, Familie und Sozialschutz
(für die Kinderzulage)
Republiksverwaltung für Gesundheitsschutz, ab 1. 3. 1992 Krankenversicherungsanstalt
(für die Gesundheitsversicherung)
– Art. 22a Abs. 1 und 2 der Dürchführungsvereinbarung
(Rückersatz im Bereich der Arbeitslosenversicherung)
Ministerium für Arbeit
Darüber hinaus bestand Einvernehmen, daß die zur Durchführung des Abkommens und der Durchführungsvereinbarung festgelegten Formblätter zwischen den beiderseitigen Versicherungsträgern in der bisherigen Form weiterhin verwendet werden.
Einvernehmen bestand weiters darüber, daß die nach Art. 16 Abs. 2 des Abkommens geschlossene Vereinbarung vom 14. 11. 1989 über die Pauschalerstattung für die im Gebiet das anderen Vertragsstaates gewährten Sachleistungen in der Fassung der Zusatzvereinbarung vom 19. 3. 1991 bis zum Abschluß eines neuen Abkommens und einer entsprechenden neuen Pauschalierungsvereinbarung ebenfalls weiter anzuwenden ist.
Die slowenische Delegation wies in diesem Zusammenhang auf ihr Schreiben an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 15. 10. 1991 hin (Beilage 2), mit dem um die direkte Überweisung der auf Grund dieser Pauschalierungsvereinbarung für die im Gebiet Sloweniens wohnenden Familienangehörigen gebührenden Pauschalbeträge für die Jahre 1988 bis 1991 ersucht wurde. Die österreichische Seite sagte eine entsprechende Prüfung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu.
Zur Vorbereitung von Besprechungen betreffend ein neues Abkommen überreichte die österreichische Seite einen diesbezüglichen Entwurf (Beilage 3), der insbesondere auch den jüngsten innerstaatlichen und zwischenstaatlichen Entwicklungen in diesem Bereich Rechnung trägt. Es wurde in Aussicht genommen, die diesbezüglichen Besprechungen vom 12. bis 14. 2., 1992 in Ljubljana aufzunehmen.
Die Besprechungen verliefen in sehr freundschaftlicher und konstruktiver Atmosphäre gegenseitigen Verständnisses.
Wien, den 29. Jänner 1992
Für die slowenische Seite
Andrej Grasselli e. h.
Für die österreichische Seite
dr. Josef Schuh e.h.
dr. Rupert Schredl e. h.