Abkommen
zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen
Die Republik Österreich und die Republik Slowenien, im folgenden »Vertragsparteien« genannt, sind
– vom Wunsche geleitet, die bestehenden bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen zu verstärken sowie den Warenaustausch und die wirtschaftliche, industrielle, technische und technischwissenschaftliche Zusammenarbeit auf der Grundlage der Gleichberechtigung und des gegenseitigen Vorteils zu fördern,
– in der Überzeugung, daß ein neues Abkommen über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen eine günstige Voraussetzung und geeignete Grundlage zur Weiterentwicklung der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen schafft,
– in der Absicht, die Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) bis zum Beitritt der Republik Slowenien zu diesem Abkommen in pragmatischer Weise im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien weiter anzuwenden,
– im Einklang mit den in beiden Staaten geltenden Rechtsvorschriften,
– ausgehend von marktwirtschaftlichen Grundsätzen, wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Die Vertragsparteien vereinbaren, im Rahmen ihrer geltenden Rechtsvorschriften ihre bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen zwischen den Unternehmen, Organisationen, Gesellschaften und Institutionen, im folgenden »Unternehmen« genannt, beider Staaten zu erleichtern und zu fördern.
Artikel 2
(1) Die Republik Österreich und die Republik Slowenien behandeln einander nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung hinsichtlich der Zölle und sonstiger Abgaben sowie des Erhebungsverfahrens für solche Zölle und sonstige Abgaben, die anläßlich der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben werden.
(2) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß die Meistbegünstigung sich insbesondere nicht auf Zugeständnisse, Vorteile oder Befreiungen bezieht, die eine der Vertragsparteien gewährt oder gewähren wird:
a) Nachbarstaaten zur Erleichterung des Grenzverkehrs,
b) den Staaten, die mit ihr einer Zollunion oder einer Zone des freien oder präferentiellen Handels angehören, die bereits besteht oder in Zukunft geschaffen wird,
c) Drittstaaten in Anwendung multilateraler Abmachungen, an denen die andere Vertragspartei nicht teilnimmt.
Artikel 3
Die Vertragsparteien wenden auf den beiderseitigen Warenverkehr bis zur völkerrechtlichen Inkraftsetzung der betreffenden Vereinbarungen für die Republik Slowenien jene multilateralen völkerrechtlichen Vereinbarungen sinngemäß an, die für den Warenverkehr zwischen der Republik Österreich und dem ehemaligen Jugoslawien in den Grenzen vom 1. Jänner 1991 in Geltung waren und im Anhang angeführt sind.
Artikel 4
(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten nach den im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften insbesondere die Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem, industriellem, technischem und technisch-wissenschaftlichem Gebiet wie beispielsweise -Land- und Forstwirtschaft
– Tier- und Pflanzenzucht
– Managementausbildung
– Normenwesen
– Baustoffprüfung unterstützen und fördern.
(2) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß in folgenden Bereichen besondere Kooperationsmöglichkeiten gegeben sind:
– Bautätigkeit. (Hoch- und Tiefbau)
– Umweltschutz, nach Maßgabe des höchsten jeweils verfügbaren Standards der Umwelttechnologie
– Elektrotechnik
– Nahrungsmittelindustrie
– Anlagen- und Maschinenbau
– chemoindustrielle Technologie
– holzverarbeitende und Papierindustrie
– metallverarbeitende Industrie
– Ausbau der gemeinsamen Handelstätigkeit auf Drittmärkten
– Erdöl- und Raffinerietechnologie sowie einschlägige Know-how-Vermarktung.
Artikel 5
Die Vertragsparteien stimmen überein, daß der Tourismus zur Vertiefung der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen beitragen kann.
(1) Im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften und auf Grundlage der Empfehlungen der Konferenz der Vereinten Nationen über den Fremdenverkehr und die internationalen Reisen, Rom 1963, und der »Tourismus-Charta und Touristen-Code«, Sofia 1985, werden beide Vertragsparteien den Tourismus und den ungehinderten Reiseverkehr im Sinne der Zoll- und anderen Grenzformalitäten und – verfahren fördern.
(2) Die wirtschaftliche, fachliche, technische und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit bei Tourismusprojekten sowie beim Ausbau der entsprechenden Infrastruktur soll unter Berücksichtigung der Grundsätze des Umweltschutzes erfolgen und auf Qualität im Tourismus Bedacht nehmen.
Artikel 6
Die Vertragsparteien werden im Bewußtsein der Notwendigkeit der Verwirklichung wirtschaftlich vernünftiger und ökologisch sicherer Infrastruktursysteme höchstes Interesse der Zusammenarbeit in folgenden Bereichen widmen:
– Eisenbahnen,
– Schifffahrt,
– Luftfahrt,
– Telekommunikation,
– Straßenbau,
– Wasserwirtschaft.
Artikel 7
(1) Der Zahlungsverkehr zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien erfolgt in Übereinstimmung mit den Devisenvorschriften, die in jedem der beiden Staaten jeweils in Kraft stehen, in frei konvertierbarer Währung.
(2) Im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften und nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Unternehmen können Verrechnungen auf jede mögliche, in der internationalen Bankpraxis anerkannte Weise erfolgen.
Artikel 8
(1) Der Warenaustausch und die wirtschaftliche, Industrielle, technische und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens wird auf kommerzieller Grundlage durchgeführt.
(2) Der Handel zwischen den Unternehmen beider Staaten erfolgt zu marktgerechten Preisen.
Artikel 9
(1) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, sobald eine Ware im Handel zwischen den Vertragsparteien in solchen Mengen oder zu solchen Preisen oder unter solchen Bedingungen eingeführt wird, daß den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren eine schwerwiegende Schädigung verursacht wird oder verursacht zu werden droht.
(2) Stellen die Vertragsparteien in diesen Konsultationen einvernehmlich fest, daß eine im Abs. 1 genannte Situation besteht, so ergreift die betroffene Vertragspartei die notwendigen Maßnahmen, um eine Schädigung zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung, so steht es der Vertragspartei, welche die Konsultationen beantragt hat, frei, die Einfuhren der betreffenden Waren soweit und so lange zu beschränken, wie dies zur Verhütung oder Beseitigung der Schädigung erforderlich ist. Der anderen Vertragspartei steht es dann frei, von ihren Verpflichtungen gegenüber der ersten Vertragspartei für ein im wesentlichen gleichwertiges Handelsvolumen abzuweichen.
(4) In Fällen, in denen ein Aufschub einen schwerwiegenden Schaden verursachen würde, können vorläufige Maßnahmen ohne vorherige Konsultationen getroffen werden. In diesem Fall sind jedoch Konsultationen sofort aufzunenhmen.
(5) Bei der Auswahl von Maßnahmen nach diesem Artikel bevorzugen die Vertragsparteien Maßnahmen, die das Weiterfunktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.
Artikel 10
Die Vertragsparteien. erkennen die Nütlichkeit und stärkeren Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen an den bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen an.
Artikel 11
(1) Die Vertragsparteien empfehlen den Unternehmen primär zur Streitbeilegung freundschaftliche Lösungen im beiderseitigen Einvernehmen.
(2) Im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften
– fördern die Vertragsparteien die Regelung von Streitfragen zwischen Unternehmen im Zusammenhang mit Handels- und Kooperationsgeschäften sowie bei der Gründung von Gemeinschaftsunternehmen und Direktinvestitionen zwischen Unternehmen der Vertragsparteien durch Schiedsgerichte,
– fördern die Vertragsparteien die Anwendung der von der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) ausgearbeiteten Schiedsregeln und die Einschaltung eines Schiedsgerichts eines Unterzeichnerstaats des am 10. Juni 1958 in New York geschlossenen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Diese Schiedssprüche stellen in den Staaten beider Vertragsparteien, im Einklang mit deren innerstaatlicher Gesetzgebung, den Vollstreckungstitel dar.
Artikel 12
Änderungen oder der Ablauf der Gültigkeit des vorliegenden Abkommens haben keinen Einfluß auf die Abwicklung der zwischen den Unternehmen der beiden Staate vorher abgeschlossenen Verträge.
Artikel 13
(1) Mit dem vorliegenden Abkommen wird eine Gemischte Kommission errichtet, welche auf Wunsch einer der beiden Vertragsparteien abwechselnd in der Republik Österreich und der Republik Slowenien zusammentreten wird.
(2) Zu den besonderen Aufgaben dieser Gemischten Kommission gehören u.a.
– – Prüfung der Entwicklung der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen,
– Abstimmung und Erschließung heuer Möglichkeiten sowie Förderung der zuküftigen wirtschaftlichen Zusammenarbeit,
– Überwachung der Durchführung der Zielsetzungen sowie Empfehlungen zur Erweiterung der Zielsetzungen dieses Abkommens,
– Erstellung von Vorschlägen zur Verbesserung der Bedingungen der wirtschaftlichen, industriellen, technischen und technisch-wissenschaftlichen Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen beider Staaten.
Artikel 14
Im Falle der Teilnahme einer Vertragspartei oder beider Vertragsparteien am Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder des Beitrittes zu den Europäischen Gemeinschaften (EG) oder einer diesen nachfolgenden Organisation sind die Vertragsparteien durch dieses Ab- kommen insofern nicht gebenden, als es für einen Teilnehmer am EWR oder ein Mitglied der EG oder einer diesen nachfolgenden Organisation mit den dadurch bestehenden Verpflichtungen im Hinblick auf den jeweils geltenden Rechtsbestand unvereinbar ist.
Artikel 15
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, daß ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind.
(2) Dieses Abkommen wird für die Dauer von einem Jahr abgeschlossen und verlagert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn es nicht drei Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit von einer der beiden Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird.
Geschehen zu Wien, am 14. Juli 1992 in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und slowenischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Für die
Republik Österreich
dr. Wolfgang Schüssel e. h.
Für die
Republik Slowenien
mag. Herman Rigelnik e. h.
Anlage
Anhang
zu
Artikel 3
Artikel 3 bezieht sich auf nachstehende multilaterale völkerrechtliche Vereinbarungen:
– Zollabkommen über das ATA Carnet für die vorübergehende Einfuhr von Waren (Brüssel, 6. 12. 1961)
– Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung (Brüssel, 8. 6. 1961)
– Zollabkommen über Erleichterungen für die Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder dgl. ausgestellt oder verwendet werden sollen (Brüssel, 8. 6. 1961)
– Internationales Abkommen zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial (Genf, 7. 11. 1952)
– Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (Genf, 14. 11. 1975)
– Zollabkommen über Behälter (Genf, 2. 12. 1972)