Uredba o ratifikaciji Dogovora o projektu »Svetovalec v okviru slovensko-nemškega programa o reintegraciji in financiranje spremljevalnih ukrepov«
OBJAVLJENO V: Uradni list RS (mednarodne) 20-93/1993, stran 969 DATUM OBJAVE: 17.12.1993
RS (mednarodne) 20-93/1993
O RATIFIKACIJI DOGOVORA O PROJEKTU »SVETOVALEC V OKVIRU SLOVENSKO-NEMŠKEGA PROGRAMA O REINTEGRACIJI IN FINANCIRANJE SPREMLJEVALNIH UKREPOV«
1. člen
2. člen
Laibach, 25. November 1993
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland in Ausführung des Abkommens vom 5. November 1992 über Finanzierungshilfen zur Existenzgründung und beruflichen Eingliederung von Fachkrähen und unter Bezugnahmen auf das Schreiben des Ministeriums für Arbeit, Familie und soziale Angelegenheiten der Republik Slowenien vom 26. März 1993 folgende Vereinbarung über das Vorhaben »Berater im Rahmen des slowenisch-deutschen Rückkehrerprogramms und Finanzierung von Begleitmaßnahmen« vorzuschlagen:
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Republik Slowenien fördern gemeinsam das Vorhaben »Berater im Rahmen des slowenisch-deutschen Rückkehrerprogramms, und Finanzierung von Begleitmaßnahmen« mit dem Ziel, den Aufbau privater Unternehmen in Slowenien zu unterstützen und dadurch zur wirtschaftlichen Entwicklung Sloweniens beizutragen.
2. Leistungen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland für dieses Vorhaben:
(1) Sie
a) entsendet eine Fachkratf für die Berätung im Rahmen des slowenisch-deutschen Rückkehrerprogramms für bis zu 24 Fachkräftemonate;
b) finanziert die erforderliche Fachliteratur und einen Personenkraftwagen;
c) stellt der Regierung der Republik Slowenien zur Erleichterung der Durchführung des Abkommens vom 5. November 1992 einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von 750.000 DM (in Worten: siebenhundertfünfzigtausend Deutsche Mark) für Wirtschaftlichkeitsstudien und andere Untersuchungen, für Ausbildungs- und Beratungsmaßnahmen sowie für Garantie für Rückkehrer zur Verfügung. Die in Nummer.7 benannten Durchfuhrungsorganisationeri treffen hierüber eine gesonderte Vereinbarung.
(2) Sie übernimmt die Kosten für
a) die Vergütung der entsandten Fachkraft;
b) die Unterbringung der entsandten Fachkraft und ihrer Familienmitglieder, soweit diese Kosten nicht von der entsandten Fachkraft selbst getragen werden;
c) Dienstreisen der entsandten Fachkraft innerhalb und außerhalb der Republik Slowenien;
d) Transport und Versicherung des in Absatz 1 Buchstabe b genannten Materials bis zum. Standort des Vorhabens.
e) notwendige Fortbildungsmaßnahmen für Partnerfachkräfte, die durch die entsandte Fachkraft zur Erreichung des Programmziels veranlaßt werden.
3. Leistungen der Regierung der Republik Slowenien für das Vorhaben:
(1) Sie
a) gewährt der entsandten Fachkraft, ihren Projektmitarbeitern und Partnerfachkräften im Rahmen des Vorhabens Unterstützung bei der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben, stellt ihnen insbesondere alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung;
b) stellt im Rahmen des Vorhabens angemessene Büroräume sowie deren Ausstattung in Absprache mit der entsandten Fachkraft;
c) stellt sicher, daß bei der in Nummer 7 Absatz 2 genannten slowenischen Partnerorganisation geeignete Fachkräfte (Partnerfachkräfte) zur Durchführung des Vorhabens zur Verfügung stehen.
d) stellt sicher, daß die zur Durchführung des Vorhabens erforderlichen Leistungen erbracht werden, soweit diese nicht nach dieser Vereinbarung von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen sind.
(2) Sie befreit die im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik Deutschland gemäß Nummer 2 Absatz 1 Buchstabe b für das Vorhaben gelieferten Güter von Einfuhr- und sonstigen öffentlichen Abgaben.
4. (1) Die entsandte Fachkraft wird im Auftrag der Deutschen Ausgleichsbank tätig und ist ihr berichtspflichtig,
(2) Die entsandte Fachkraft hat in enger Abstimmung mit ihren slowenischen Partnerfachkräften folgende Aufgaben:
– Beratung der gemäß Abkommen vom 5. November 1992 beauftragten slowenischen Organisationen bei der Durchführung des Rückkehrerprogramms;
– Information, Beratung und Unterstützung slowenischer Rückkehrer bei der Wiedereingliederung in das Wirtschaftsleben und bei der Gründung selbständiger. Unternehmen;
– Information und Unterstützung von Beratungsorganisationen für Rückkehrer einschließlich Rückkehrevereinigungen;
– Verbindungen mit anderen Förderungsprogrammen der Klein- und Mittelindustrie und des Bankgewerbes;
– Darstellung des Rückkehrerprogramms gegenüber Unternehmen und Verbänden der slowenischen und der deutschen Wirtschaft in abstimmung mit der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Laibach;
– Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Medien in Abstimmung mit der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Laibach und mit den slowenischen Durchf'ührungsorganisationen;
– Information der in der Bundesrepublik Deutschland gemäß Abkommen vom 5. November 1992 mit der Durchführung beauftragten Organisationen.
5. Das im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik Deutschland für das Vorhaben finanzierte Material geht im Zeitpunkt der Eintreffens in der Republik Slowenien in das Eigentum der Republik Slowenien über. Das Material steht ausschließlich dem Vorhaben und vorzugsweise der entsandten Fachkraft für die Durchführung ihrer Aufgaben zur Verfügung.
6. (1) Die Regierung der Republik Slowenien sorgt für den Schutz der Person und des Eigentums der entsandten Fachkraft und der zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder. Hierzu gehört insbesondere folgendes:
a) Die Regierung der Republik Slowenien gewährleistet, daß weder die entsandte Fachkraft noch die in Nummer 7 Absätze 1 und 2 genannten durchführenden Stellen oder die Regierung der Bundesrepublik Deutschland für etwaige Ansprüche haften; die sich aus der Erfüllung ihrer Aufgaben ergeben könnten, sofern die Vertragsparteien nicht gemeinsam feststellen, daß solche Ansprüche sich auf grobe Fahrlässigkeit oder auf ein vorsätzliches Fehlverhalten der entsandten Fachkraft gründen.
b) Sie befreit die entsandte Fachkraft von jeder Festnahme oder Haft in bezug auf Handlungen oder Unterlassungen, die in einem Zusammenhang mit der Durchführung einer ihnen nach dieser Vereinbarung übertragenen Aufgabe stehen.
c) Sie gewährt den in Satz 1 genannten Personen für die Dauer des Vorhabens die ungehinderte Ein und Ausreise.
d) Sie erteilt den in Satz 1 genannten Personen auf Antrag gebührenfrei die erforderlichen Dauersichtvermerke und der Aufenthaltsgenehmigungen. Die erforderlichen Genehmigungen werden bevorzugt erteilt. Anträge auf Erteilung der Sichtvermerke und der Aufenthaltsgenehmigungen sollten vor der Ausreise bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Republik Slowenien eingereicht werden. Anträge auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis können in der Republik Slowenien eingereicht werden. Für ihre Tätigkeit in der Republik Slowenien benötigt die entsandte Fachkraft keine Arbeitserlaubnis.
e) Sie gewährt den in Satz 1 genannten Personen die uneingeschränkte Reisefreiheit in ihrem Hoheitsgebiet.
f) Sie ergreift die notwendigen Maßnahmen, um die Erfüllung der Aufgaben der Fachkraft zu erleichtern.
g) Sie stellt den in Satz 1 genannten Personen auf Antrag Ausweise aus, in denen auf den besonderen Schutz und die Unterstützung hingewiesen wird, die die Regierung der Republik Slowenien ihnen gewährt.
(2) Die Regierung der Republik Slowenien
a) befreit die entsandte Fachkraft von der Einkommenssteuer und von jeglichen Abgaben auf die oder in Verbindung mit den ihnen aus Mitteln der Regierung der Bundesrepublik Deutschland gezahlten Vergütungen und Zulagen;
b) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen während der Dauer ihres Aufenthalts die Steuer, abgaben- und kautionsfreie Einfuhr und Ausfuhr
– ihres persönlichen Gepäcks,
– von persönlicher Habe einschließlich Möbeln, elektrischen geraten, Medikamenten, Lebensmitteln und Getränken sowie anderen Verbrauchsgütern, die für ihren persönlichen Gebrauch in die Republik Slowenien eingeführt werden,
– eines Kraftfahrzeugs für den private Gebrauch,
– von auf dem Postweg eingeführten Geschenken für den persönlichen Gebrauch der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen;
c) gestattet in ihrem Hoheitsgebiet den Verkauf oder die Abgabe der unter Buchstabe b genannten Gegenstände in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften nach Entrichtung der entsprechenden Zölle und anderen Abgaben, die für andere offizielle Vertreter in der Republik Slowenien vorgesehen sind.
7. (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland beauftragt mit der Durchführung ihrer Leistungen die Deutsche Ausgleichsbank, Bonn.
(2) Die Regierung der Republik Slowenien beauftragt mit der Durchführung ihrer Leistungen das Ministerium für Arbeit, Familie und soziale Angelegenheiten und die Slowenische Investitionsbank AG Laibach (Slovenska investicijska banka, d. d. Ljubljana).
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 beauftragten Stellen legen die Einzelheiten der Durchführung des Vorhabens gemeinsam fest und passen sie, soweit nötig, der Entwicklung des Vorhabens an.
8. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom 5. November 1992 auch für diese Vereinbarung.
Falls sich die Regierung der Republik Slowenien mit den unter den Nummern 1 bis 8 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Tag in Kraft tritt, an dem die Regierung der Republik Slowenien der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieser Vereinbarung vorliegen.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
dr. Günther Seibert e. h.
Seiner Exzellenz
dem Minister für Auswärtige
Angelegenheiten der
Republik Slowenien
Herrn Lojze Peterle
Ljubljana, den 29. November 1993
Herr Botschafter,
ich beehre mich, Ihnen den Empfang Ihrer Note vom 25. November 1993 zu bestätigen-, die folgenden Wortlaut hat:
»Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland in Ausführung des Abkommens vom 5. November 1992 über Finanzierungshilfen zur Existenzgründung und beruflichen Eingliederung von Fachkräften und unter Bezugnahmen auf das Schreiben des Ministeriums für Arbeit, Familie und soziale Angelegenheiten der Republik Slowenien vom 26. März 1993 folgende Vereinbarung über das Vorhaben »Berater im Rahmen des slowenisch-deutschen Rückkehrerprogramms und Finanzierung von Begleitmaßnahmen« vorzuschlagen:
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Republik Slowenien fördern gemeinsam das Vorhaben »Berater im Rahmen des slowenisch-deutschen Rückkehrerprogramms und Finanzierung von Begleitmaßnahmen« mit dem Ziel, den Aufbau-privater Unternehmen in Slowenien zu unterstützen und dadurch zur wirtschaftlichen Entwicklung Sloweniens beizutragen.
2. Leistungen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland für dieses Vorhaben:
(1) Sie
a) entsendet eine Fachkratf für die Berätung im Rahmen des slowenisch-deutschen Rückkehrerprogramms für bis zu 24 Fachkräftemonate;
b) finanziert die erforderliche Fachliteratur und einen Personenkraftwagen;
c) stellt der Regierung der Republik Slowenien zur Erleichterung der Durchführung des Abkommens vom 5. November 1992 einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von 750.000 DM (in Worten: siebenhundertfünfzigtausend Deutsche Mark) für Wirtschaftlichkeitsstudien und andere Untersuchungen, für Ausbildungs- und Beratungsmaßnahmen sowie für Garantie für Rückkehrer zur Verfügung. Die in Nummer 7 benannten Durchführungsorganisationen treffen hierüber eine gesonderte Vereinbarung.
(2) Sie übernimmt die Kosten für
a) die Vergütung der entsandten Fachkraft;
b) die Unterbringung der entsandten Fachkraft und ihrer Familienmitglieder, soweit diese Kosten nicht von der entsandten Fachkraft selbst getragen werden;
c) Dienstreisen der entsandten Fachkraft innerhalb und außerhalb der Republik Slowenien;
d) Transport und Versicherung des in Absatz 1 Buchstabe b genannten Materials bis zum Standort des Vorhabens.
e) notwendige Fortbildungsmaßnahmen für Partnerfachkräfte, die durch die entsandte Fachkraft zur Erreichung des Programmziels veranlaßt werden..
3. Leistungen der Regierung der Republik Slowenien für das Vorhaben:
(1) Sie
a) gewährt der entsandten Fachkraft, ihren Projektmitarbeitern und Partnerfachkräften im Rahmen des Vorhabens Unterstützung bei der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben, stellt ihnen insbesondere alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung;
b) stellt im Rahmen des Vorhabens angemessene Büroräume sowie deren Ausstattung in Absprache mit der entsandten Fachkraft;
c) stellt sicher, daß bei der in Nummer 7 Absatz 2 genannten slowenischen Partnerorganisation geeignete Fachkräfte (Partnerfachkräfte) zur Durchführung des Vorhabens zur Verfügung stehen.
d) stellt sicher, daß die zur Durchführung des Vorhabens erforderlichen Leistungen erbracht werden, soweit diese nicht nach dieser Vereinbarung von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen sind.
(2) Sie befreit die im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik Deutschland gemäß Nummer 2 Absatz 1 Buchstabe b für das Vorhaben gelieferten Güter von Einfuhr- und sonstigen öffentlichen Abgaben.
4. (1) Die entsandte Fachkraft wird im Auftrag der Deutschen Ausgleichsbank tätig und ist ihr berichtspflichtig.
(2) Die entsandte Fachkraft hat in enger Abstimmung mit ihren slowenischen Partnerfachkräften folgende Aufgaben:
– Beratung der gemäß Abkommen vom 5. November 1992 beauftragten slowenischen Organisationen bei der Durchführung des Rückkehrerprogramms;
– Information, Beratung und Unterstützung slowenischer Rückkehrer bei der Wiedereingliederung in das Wirfschaftsieben und bei der Gründung selbständiger Unternehmen;
– Information und Unterstützung von Beratungsorganisationen für Rückkehrer einschließlich Rückkehrevereinigungen;
– Verbindungen mit anderen Förderungsprogrammen der Klein- und Mittelindustrie und des Bankgewerbes:
– Darstellung des Rückkehrerprogramms gegenüber Unternehmen und Verbänden der slowenischen und der deutschen Wirtschaft in abstimmung mit der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Laibach;
– Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Medien in Abstimmung mit der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Laibach und mit den slowenischen Durchführungsorganisationen;
– Information der in der Bundesrepublik Deutschland gemäß Abkommen vom 5. November 1992 mit der Durchführung beauftragten Organisationen.
5. Das im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik Deutschland für das Vorhaben finanzierte Material geht im Zeitpunkt der Eintreffens in der Republik Slowenien in das Eigentum der Republik Slowenien über. Das Material steht ausschließlich dem Vorhaben und vorzugsweise der entsandten Fachkraft für die Durchführung ihrer Aufgaben zur Verfügung.
6. (1) Die Regierung der Republik Slowenien sorgt für den Schutz der Person und des Eigentums der entsandten Fachkraft und der zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder. Hierzu gehört, insbesondere folgendes:
a) Die Regierung der Republik Slowenien gewährleistet, daß weder die entsandte Fachkraft noch die in Nummer 7 Absätze 1 und 2 genannten durchführendenStellen oder die Regierung der Bundesrepublik Deutschland für etwaige Ansprüche haften, die sich aus der Erfüllung ihrer Aufgaben ergeben könnten, sofern die Vertragsparteien nicht gemeinsam feststellen, daß solche Ansprüche sich auf grobe Fahrlässigkeit oder auf ein vorsätzliches Fehlverhalten der entsandten Fachkraft gründen.
b) Sie befreit die entsandte Fachkraft von jeder Festnahme oder Haft in bezug auf Handlungen oder Unterlassungen, die in einem Zusammenhang mit der Durchführung einer ihnen nach dieser Vereinbarung übertragenen Aufgabe stehen.
c) Sie gewährt den in Satz 1 genannten Personen für die Dauer des Vorhabens die ungehinderte Ein- und Ausreise.
d) Sie erteilt den in Satz 1 genannten Personen auf Antrag gebührenfrei die erforderlichen Dauersichtvermerke und der Aufenthaltsgenehmigungen. Die erforderlichen Genehmigungen werden bevorzugt erteilt. Anträge auf Erteilung der Sichtvermerke und der Aufenthaltsgenehmigungen sollten vor der Ausreise bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Republik Slowenien eingereicht werden. Anträge auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis können in der Republik Slowenien eingereicht werden. Für ihre Tätigkeit in der Republik Slowenien benötigt die entsandte Fachkraft keine Arbeitserlaubnis.
e) Sie gewährt den in Satz i genannten Personen die uneingeschränkte Reisefreiheit in ihrem Hoheitsgebiet.
f) Sie ergreift die notwendigen Maßnahmen, um die Erfüllung der Aufgaben der Fachkraft zu erleichtern.
g) Sie stellt den in Satz 1 genannten Personen auf Antrag Ausweise aus, in denen auf den besonderen Schutz und die Unterstützung hingewiesen wird, die die Regierung der Republik Slowenien ihnen gewährt.
(2) Die Regierung der Republik Slowenien
a) befreit die entsandte Fachkraft von der Einkommenssteuer und von jeglichen Abgaben auf die oder in Verbindung mit den ihnen aus Mitteln der Regierung der Bundesrepublik Deutschland gezahlten Vergütungen und Zulagen;
b) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen während der Dauer ihres Aufenthalts die Steuer, abgaben- und kautionsfreie Einfuhr und Ausfuhr
– ihres persönlichen Gepäcks,
– von persönlicher Habe einschlieplich Möbeln, elektrischen geraten, Medikamenten, Lebensn itteln und Getränken sowie anderen Verbrauchsgütern, die für ihren persönlichen Gebrauch in die Republik Slowenien eingeführt werden,
– eines Kraftfahrzeugs für den private Gebrauch,
– von auf dem Postweg eingeführten Geschenken für den persönlichen Gebrauch der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen;
c) gestattet in ihrem Hoheitsgebiet den Verkauf oder die Abgabe der unter Buchstabe b genannten Gegenstände in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften nach Entrichtung der entsprechenden Zölle und anderen Abgaben, die für andere offizielle Vertreter in der Republik Slowenien vorgesehen sind.
7. (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland beauftragt mit der Durchführung ihrer Leistungen die Deutsche Ausgleichsbank, Bonn.
(2) Die Regierung der Republik Slowenien beauftragt mit der Durchführung ihrer Leistungen das Ministerium für Arbeit, Familie und soziale Angelegenheiten und die Slowenische Investitionsbank AG Laibach (Slovenska investicijska banka, d. d. Ljubljana).
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 beauftragten Stellen legen die Einzelheiten der Durchführung des Vorhabens gemeinsam fest und passen sie, soweit nötig, der Entwicklung des Vorhabens an.
8. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom 5. November 1992 auch für diese Vereinbarung.
Falls sich die Regierung der Republik Slowenien mit den unter den Nummern 1 bis 8 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Tag in Kraft tritt, an dem die Regierung der Republik Slowenien der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieser Vereinbarung vorliegen.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.«
Herr Botschafter,
ich beehre mich Ihnen die Übereinstimmung der Regierung der Republik Slowenien mit dem oben angeführten Vorschlag mitteilen zu können. Die Note Euerer Exzellenz und diese Antwortnote bilden eine Vereinbarune zwischen unseren beiden Regierungen, die mit dem Tag in Kraft tritt, an dem die Regierung der Republik Slowenien der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitteilt, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieser Vereinbarung erfüllt sind.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Lojze Peterle e. h.
Seiner Exzellenz
dem Botschafter der
Bundesrepublik Deutschland
Herrn Dr. Günther Seibert
(1)
(2)
a)
b)
c)
d)
e)
(1)
a)
b)
c)
d)
(2)
(2)
–
–
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–
–
–
–
a)
b)
c)
d)