Zakon o ratifikaciji Sporazuma med Vlado Republike Slovenije in Vlado Zvezne republike Nemčije o sodelovanju pri zatiranju hujših kaznivih dejanj (BDEZKD)
OBJAVLJENO V: Uradni list RS (mednarodne) 17-43/2001, stran 990 DATUM OBJAVE: 13.7.2001
VELJAVNOST: od 29.3.2003 / UPORABA: od 29.3.2003
RS (mednarodne) 17-43/2001
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O RAZGLASITVI ZAKONA O RATIFIKACIJI SPORAZUMA MED VLADO REPUBLIKE SLOVENIJE IN VLADO ZVEZNE REPUBLIKE NEMČIJE O
SODELOVANJU PRI ZATIRANJU HUJŠIH KAZNIVIH DEJANJ (BDEZKD)
O RATIFIKACIJI SPORAZUMA MED VLADO REPUBLIKE SLOVENIJE IN VLADO ZVEZNE REPUBLIKE NEMČIJE O SODELOVANJU PRI ZATIRANJU HUJŠIH KAZNIVIH DEJANJ (BDEZKD)
1. člen
2. člen
ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK SLOWENIEN UND DER REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT BEI DER BEKÄMPFUNG VON STRAFTATEN MIT ERHEBLICHER BEDEUTUNG
Die Regierung der Republik Slowenien und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (im folgenden Vertragsparteien genannt) -
besorgt über das Anwachsen der Kriminalität, insbesondere ihrer organisierten Formen,
geleitet von dem Bestreben, die Bürger ihrer Staaten und andere Personen in ihrem Hoheitsgebiet wirksam vor kriminellen Handlungen zu schützen,
in Anerkennung der großen Bedeutung der internationalen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Kriminalität und in dem Wunsch, einander möglichst umfassend Unterstützung zu gewähren und die Wirksamkeit der Zusammenarbeit in diesem Bereich zu steigern,
eingedenk der Ziele und Prinzipien der völkerrechtlichen Übereinkünfte, die die beiden Vertragsparteien ratifiziert haben, sowie der Resolutionen der Vereinten Nationen undihrer Sonderorganisationen im Bereich der Kriminalitätsbekämpfung,
in dem Bestreben, einen Beitrag zur Entwicklung der beiderseitigen Beziehungen zu leisten -
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
(1) Die Vertragsparteien arbeiten nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts bei der Bekämpfung von Straftaten mit erheblicher Bedeutung zusammen, die gemeinsame Maßnahmen der zuständigen Behörden beider Staaten erfordern, insbesondere bei Straftaten, die unter Einbeziehung organisierter krimineller Strukturen begangen werden.
(2) Sofern organisierte kriminelle Strukturen bei der Tatplanung oder -begehung erkennbar sind, arbeiten die Vertragsparteien unabhängig von der Schwere der Straftat zusammen, insbesondere bei der Bekämpfung von:
– illegaler Herstellung und illegalem Verkehr von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen, im weiteren Rauschgift genannt, sowie von Vorläufersubstanzen hierzu,
– Terrorismus,
– unerlaubter Einschleusung von Ausländern, Menschenhandel und Zuhälterei,
– Erpressung,
– unerlaubtem Verkehr mit Waffen, Sprengstoffen, nuklearen und radioaktiven Materialien,
– Eigentumskriminalität,
– Herstellung und Verbreitung von Falschgeld, Fälschung von unbaren Zahlungsmit-teln oder Wertpapieren sowie die Verwendung gefälschter unbarer Zahlungsmittel oder Wertpapiere,
– Geldwäsche,
– Fälschung und Verfälschung von Dokumenten und öffentlichen Urkunden.
(3) Dieses Abkommen berührt nicht die Fragen der Auslieferung und der Erweisung der gegenseitigen Rechtshilfe in Strafsachen sowie die Unterstützung und gegenseitige Rechtshilfe in Fiskalsachen.
Artikel 2
Zum Zwecke der Umsetzung dieses Abkommens erfolgt die Zusammenarbeit der Vertragsparteien unmittelbar zwischen ihren folgenden zuständigen Behörden:
auf slowenischer Seite
– Ministerium für Inneres,
– Ministerium für Gesundheit,
– Ministerium für Finanzen,
– Generaldirektion der Polizei;
auf deutscher Seite
– Bundesministerium des Innern,
– Bundesministerium für Gesundheit,
– Bundeskriminalamt,
– Grenzschutzdirektion,
– Zollkriminalamt.
Artikel 3
Zum Zwecke der Zusammenarbeit werden die Vertragsparteien:
– im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts Informationen über begangene oder geplante Straftaten, über Tätergruppen, deren Strukturen, Verbindungen und Methoden ihrer Tätigkeit austauschen, soweit dies für die Verhütung, Aufklärung und Ermittlung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist;
– auf Ersuchen die nach dem Recht der jeweils ersuchten Vertragspartei zulässigen Maßnahmen sowie abgestimmte operative Maßnahmen zur Verhütung, Aufklärung und Ermittlung von Straftaten durchführen, wobei Sie im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts und vorbehaltlich des Artikels 1 Absatz 3 die Anwesenheit von Vertretern der zuständigen Behörden der anderen Seite bei der Durchführung operativer Maßnahmen gestatten können;
– gemeinsame Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Verkehrs, insbesondere der illegalen Herstellung von Rauschgift und Vorläufersubstanzen hierzu durchführen;
– Erfahrungen über die Überwachung des legalen Verkehrs von Rauschgift und von Vorläufersubstanzen hierzu austauschen und Maßnahmen zur Verhinderung des Miss-brauchs ergreifen;
– bei Bedarf Verbindungsbeamte entsenden;
– einander Muster von Gegenständen und Stoffen, die aus Straftaten erlangt oder für dieseverwendet wurden oder werden können, zur Verfügung stellen;
– nach Möglichkeit Fachleute zur Fortbildung und zum Erfahrungsaustausch entsenden;
– kriminalistisch-kriminologische Forschungsergebnisse austauschen;
– im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts andere Maßnahmen ergreifen, die den Zielen dieses Abkommens und Verpflichtungen aus anderen für beide Staaten verbindlichen völkerrechtlichen Verträgen entsprechen.
Artikel 4
(1) Die Vertragsparteien werden zur Bewertung der Umsetzung dieses Abkommens und der Zweckmäßigkeit seiner Ergänzung oder Änderung bei Bedarf Konsultationen durchführen.
(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können Arbeitsgruppen einrichten, Expertentreffen durchführen und Vereinbarungen zur Durchführung dieses Abkommens schließen.
Artikel 5
(1) Ist eine Vertragspartei der Ansicht, daß die Erfüllung eines Ersuchens oder dieDurchführung anderer Maßnahmen der Zusammenarbeit die Souveränität oder die Sicherheit des Staates beeinträchtigen kann oder den Grundsätzen seines eigenen Rechts, seinen internationalen Verpflichtungen oder anderen wesentlichen Interessen des Staates widerspricht, so kann die Erfüllung des Ersuchens oder die Durchführung anderer Maßnahmen ganz oder teilweise verweigert oder von Bedingungen oder Auflagen abhängig gemacht werden.
(2) Die Unterstützung kann auch verweigert werden, wenn die Handlung, deretwegen das Ersuchen erging, nach dem im Staat der ersuchten Vertragspartei geltenden Recht keine strafbare Handlung ist.
(3) Die ersuchende Vertragspartei wird über die Verweigerung, in der Regel unter Angabe der Gründe, schriftlich unterrichtet.
Artikel 6
Unter Beachtung des innerstaatlichen Rechts jeder Vertragspartei erfolgen Übermittlung und Verwendung von personenbezogenen Daten, im weiteren Daten genannt, im Rahmen dieses Abkommens durch die in Artikel 2 genannten Stellen der Vertragsparteien nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
1. Die empfangende Stelle einer Vertragspartei unterrichtet die übermittelnde Stelle der anderen Vertragspartei auf Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse.
2. Die Verwendung der Daten durch den Empfänger ist nur zu den in diesem Abkommen bezeichneten Zwecken und zu den durch die übermittelnde Stelle vorgegebenen Bedingungen zulässig. Die Verwendung ist darüber hinaus zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung sowie zum Zwecke der Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit zulässig.
3. Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote zu beachten. Die Übermittlung der Daten unterbleibt, wenn die übermittelnde Stelle Grund zu der Annahme hat, daß dadurch gegen den Zweck eines innerstaatlichen Gesetzes verstoßen würde oder schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen beeinträchtigt würden. Erweist sich, daß unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung unverzüglich vorzunehmen.
4. Einer Person ist auf Antrag über die zu ihr vorhandenen Daten sowie über deren vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Ihr Recht auf Auskunftserteilung richtet sich nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt wird. Die Erteilung einer solchen Auskunft kann verweigert werden, wenn das Interesse des Staates, die Auskunft nicht zu erteilen, das Interesse des Antragstellers überwiegt.
5. Die übermittelnde Stelle weist bei der Übermittlung von Daten auf die nach ihrem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Fristen für die Aufbewahrung dieser Daten hin, nach deren Ablauf sie gelöscht werden müssen. Unabhängig von diesen Fristen sind die übermittelten Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind.
6. Die übermittelnde und die empfangende Stelle stellen sicher, daß die Übermittlung und der Empfang der Daten aktenkundig gemacht wird.
7. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die übermittelten Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.
Artikel 7
Anfragen, Informationen und Dokumente, die nach Maßgabe dieses Abkommens eingehen, werden auf Bitte der übermittelnden Stelle von der anderen Vertragspartei vertraulich behandelt. Der Grund für eine solche Bitte ist anzugeben.
Artikel 8
(1) Die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens erfolgt in der deutschen, slowenischen, englischen oder, nach Vereinbarung, in einer anderen Sprache.
(2) Ersuchen um Auskunft oder Durchführung von Maßnahmen nach diesem Abkommen werden von den in Artikel 2 genannten zuständigen Stellen schriftlich direkt übermittelt. In dringenden Fällen kann das Ersuchen auch mündlich übermittelt werden, es muss aber unverzüglich schriftlich bestätigt werden.
(3) Die mit der Erledigung eines Ersuchens verbundenen Kosten trägt die ersuchte Seite mit Ausnahme der Reisekosten für Vertreter der ersuchenden Seite.
Artikel 9
Durch dieses Abkommen werden die in zweiseitigen oder mehrseitigen Übereinkünften enthaltenen Rechte oder Verpflichtungen der Vertragsparteien nicht berührt.
Artikel 10
(1) Dieses Abkommen tritt 30 Tage nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, wobei der Tag des Eingangs der letzten Mitteilung maßgebend ist.
(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Das Abkommen kann von jeder Vertragspartei durch Notenwechsel gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, nachdem sie der anderen Vertragspartei zugegangen ist
Artikel 11
Die Registrierung dieses Abkommens beim Generalsekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach ihrem Inkrafttreten von der Regierung der Republik Slowenien veranlasst. Die andere Vertragspartei wird unter Angabe der erteilten VN-Registrierungsnummer unterrichtet, sobald diese vom Generalsekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist:
Geschehen zu Laibach am 2. März 2001 in zwei Urschriften, jede in slowenischer und deutscher Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der
Republik Slowenien
dr. Rado Bohinc e.h.
Für die Regierung der
Bundesrepublik Deutschland
Heike Zenker e.h.
Otto Schily e.h.
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